Im Fall ging es um das Forum des bekannten Nachrichtendienstes heise.de, der schwerpunktmäßig Nachrichten aus dem IT-Bereich veröffentlicht. Zu den einzelnen Nachrichten können die Internetnutzer in eigenen Beiträgen (so genannte "Postings") ihre Meinung äußern.
In einem ihrer Beiträge befasste sich heise.de mit dem Programm "k.exe". Dieses enthält, obwohl es Interessenten wegen anderer Funktionen angeboten wird, ein Programm, das das Internet nach frei gewordenen Domainnamen durchsucht, indem es vergebene Domainnamen aufruft und prüft, ob diese noch genutzt werden oder ob sie wieder verfügbar sind. Nutzer, die dieses Programm von den Antragstellern beziehen, werden von diesen nicht darauf hingewiesen, dass das Programm diese Funktion enthält. Die beschriebene Funktion wird unter Mitteilung der Ergebnisse an die Antragsteller von den Datenverarbeitungsanlagen der Abnehmer des Programms ,"k. " ausgeführt, ohne dass diese davon Kenntnis erlangen. Dies wurde in dem Beitrag auf heise.de kritisiert.
In dem von heise.de zu diesem Beitrag eingerichteten Forum meldeten sich mehrere Internetnutzer, die dazu aufriefen, das Programm "K.exe" so häufig vom Server der Antragsteller herunter zu laden, dass dieser Server überlastet wird und ausfällt.
Hiergegen wandte sich das hinter "k.exe" stehende Unternehmen. Es verlangte von heise.de es zu unterlassen, an der Verbreitung von Leserkommentaren mitzuwirken, in denen wörtlich oder sinngemäß dazu aufgerufen werde, Dateien, insbesondere das Programm "k.exe" so oft wie möglich von den Servern downzuloaden.
heise.de löschte zwar die Foreneinträge, gab aber die geforderte Unterlassungsverpflichtung nicht ab.
Das Landgericht Hamburg verurteilte heise.de zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtung. Es sah heise.de als Störer iSd. § 1004 Abs. 1 BGB (analog) an. Für die Störereigenschaft reiche, wie sich aus den Normen §§ 186 StGB oder 824 BGB ergebe, das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten stehe oder sie gar verfasst habe, sei danach nicht erforderlich.
Den Einwand von heise.de eine automatische Filterung würde nicht funktionieren und eine manuelle Prüfung jedes Beitrags sei bei über 200.000 Postings pro Monat nicht zu leisten, ließ das Gericht nicht gelten.