21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 4011

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Urteil26.04.2006Oberlandesgericht DüsseldorfI-15 U 180/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2006, 267Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2006, Seite: 267
  • CR 2006, 482Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2006, Seite: 482
  • MMR 2006, 553Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2006, Seite: 553
  • ZUM-RD 2007, 234Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD), Jahrgang: 2007, Seite: 234
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil26.04.2006

Betreiber von Internetforen haften nicht für jeden rechtswidrigen BeitragForenbetreiber haftet nur bei anonymen Beiträgen

Wer einen Unterlassungs­anspruch gegen die Verbreitung rechtswidriger Inhalte geltend machen möchte, muss zunächst gegen den konkreten Urheber eines entsprechenden Beitrags vorgehen. Nur wenn dieser dem Kläger nicht bekannt ist, kann auch der Forenbetreiber in Anspruch genommen werden. Das hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Forenbetreiber müssen nicht für jeden rechtswidrigen Beitrag haften - auch wenn sie hiervon Kenntnis haben.

Im Fall hatten zwei Nutzer in einem Internet-Meinungsforum Schmähkritik an einer bestimmten Person (hier Kläger) geübt. Der eine Nutzer war dem Geschmähten namentlich bekannt, der andere nicht. Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstands­vor­sit­zender eines eingetragenen Vereins, der die Bekämpfung von Kinderpor­no­graphie und Gewalt­dar­stel­lungen im Internet zum Satzungszweck hat. Die Beklagte beitreibt eine Internetseite mit Forum, das sich u. a. mit sexuellem Missbrauch und Kinderpor­no­graphie beschäftigt. Der Kläger begehrte u. a., die Unterlassung bestimmter Äußerungen aus den Beiträgen.

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass vorrangig die Urheber (Ersteller) dieser Beiträge auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch zu nehmen seien. Dies gelte auch dann, wenn der Betreiber des Forums Kenntnis vom Inhalt der Beiträge habe.

Die Richter machten jedoch eine Einschränkung zu dieser "Haftungs­frei­stellung": Sie gelte nur dann, wenn der Betreiber des Forums den Verletzten über die Identität des Erstellers des Beitrags informieren könne. Es genüge dabei nicht, wenn die IP-Adresse mitgeteilt werde. Vielmehr müssten Name und Anschrift des Erstellers bekannt gegeben werden.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. In einem Internet-Forum, in dem überwiegend Meinungen ausgetauscht werden (sog. Meinungsforum), ist primär diejenige Person auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, die die rechtswidrigen Äußerungen von sich gegeben hat.

2. Nur wenn der Äußernde unbekannt ist, kann auch der Betreiber des Forums auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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