Forenbetreiber müssen nicht für jeden rechtswidrigen Beitrag haften - auch wenn sie hiervon Kenntnis haben.
Im Fall hatten zwei Nutzer in einem Internet-Meinungsforum Schmähkritik an einer bestimmten Person (hier Kläger) geübt. Der eine Nutzer war dem Geschmähten namentlich bekannt, der andere nicht. Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines eingetragenen Vereins, der die Bekämpfung von Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen im Internet zum Satzungszweck hat. Die Beklagte beitreibt eine Internetseite mit Forum, das sich u. a. mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger begehrte u. a., die Unterlassung bestimmter Äußerungen aus den Beiträgen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass vorrangig die Urheber (Ersteller) dieser Beiträge auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch zu nehmen seien. Dies gelte auch dann, wenn der Betreiber des Forums Kenntnis vom Inhalt der Beiträge habe.
Die Richter machten jedoch eine Einschränkung zu dieser "Haftungsfreistellung": Sie gelte nur dann, wenn der Betreiber des Forums den Verletzten über die Identität des Erstellers des Beitrags informieren könne. Es genüge dabei nicht, wenn die IP-Adresse mitgeteilt werde. Vielmehr müssten Name und Anschrift des Erstellers bekannt gegeben werden.