Bundesgerichtshof Beschluss30.03.2021
Bei Strafzumessung muss zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung berücksichtigt werdenStrafe und Sicherungsverwahrung müssen zusammen angemessen sein
Bei der Strafzumessung muss eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung berücksichtigt werden. Denn Strafe und Sicherungsverwahrung müssen zusammen angemessen sein. Dies hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2020 hat das Landgericht Bonn einen Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 28 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich ordnete es die Sicherungsverwahrung an. Gegen die Verurteilung richtete sich die Revision des Angeklagten. Er bemängelte unter anderem, dass das Gericht bei der Bemessung der Strafe nicht die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung berücksichtigt hatte.
Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung bei Strafzumessung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied zu Gunsten des Angeklagten. Bei der Bemessung der Strafhöhe müsse die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung berücksichtigt werden. Zu den bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, könne auch die Wechselwirkung zwischen verhängter Strafe und der Sicherungsverwahrung gehören. Zwar bestehe nicht in jedem Fall eine Abhängigkeit dergestalt, dass Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung eine getrennte Beurteilung ausschließen würden. Die Strafhöhe könne aber durch diese Wechselwirkung beeinflusst werden. Beide Sanktionen müssen nicht nur einzeln, sondern auch zusammen angemessen sein.
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Zurückweisung des Falls
Der Bundesgerichtshof wies den Fall an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)