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Dokument-Nr. 35127

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Beschluss30.03.2021Bundesgerichtshof2 StR 18/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2021, 369Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2021, Seite: 369
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Bonn, Urteil01.09.2021, 22 KLs 6/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss30.03.2021

Bei Strafzumessung muss zugleich angeordnete Sicherungs­verwahrung berücksichtigt werdenStrafe und Sicherungs­verwahrung müssen zusammen angemessen sein

Bei der Strafzumessung muss eine zugleich angeordnete Sicherungs­verwahrung berücksichtigt werden. Denn Strafe und Sicherungs­verwahrung müssen zusammen angemessen sein. Dies hat der 2. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2020 hat das Landgericht Bonn einen Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 28 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich ordnete es die Sicherungsverwahrung an. Gegen die Verurteilung richtete sich die Revision des Angeklagten. Er bemängelte unter anderem, dass das Gericht bei der Bemessung der Strafe nicht die zugleich angeordnete Siche­rungs­ver­wahrung berücksichtigt hatte.

Berück­sich­tigung der Siche­rungs­ver­wahrung bei Strafzumessung

Der 2. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs entschied zu Gunsten des Angeklagten. Bei der Bemessung der Strafhöhe müsse die zugleich angeordnete Siche­rungs­ver­wahrung berücksichtigt werden. Zu den bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berück­sich­ti­genden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, könne auch die Wechselwirkung zwischen verhängter Strafe und der Siche­rungs­ver­wahrung gehören. Zwar bestehe nicht in jedem Fall eine Abhängigkeit dergestalt, dass Freiheitsstrafe und Siche­rungs­ver­wahrung eine getrennte Beurteilung ausschließen würden. Die Strafhöhe könne aber durch diese Wechselwirkung beeinflusst werden. Beide Sanktionen müssen nicht nur einzeln, sondern auch zusammen angemessen sein.

Zurückweisung des Falls

Der Bundes­ge­richtshof wies den Fall an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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