Bundesgerichtshof Beschluss22.03.2022
Anordnung der Sicherungsverwahrung muss bei Strafzumessung berücksichtigt werdenAngemessenheit beider Sanktionen zusammen
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Beide Sanktionen müssen zusammen angemessen sein. Dies hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde ein Angeklagter vom Landgericht München I wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, Vergewaltigung und Nötigung zu einer Freiheitstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Zudem ordnete das Gericht die Sicherungsverwahrung an. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Angeklagten. Er bemängelte unter anderem, dass das Landgericht bei der Strafhöhe nicht die Sicherungsverwahrung berücksichtigt hatte.
Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung bei Strafhöhe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied zu Gunsten des Angeklagten. Zu den bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, gehöre im Einzelfall auch die Wechselwirkung zwischen verhängter Streife und einer Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Strafhöhe könne durch diese Wechselwirkung beeinflusst werden. Beide Sanktionen müssen nicht nur einzeln, sondern auch zusammen angemessen sein. Somit hätte das Landgericht bei der Bemessung der Strafe die angeordnete Sicherungsverwahrung in den Blick nehmen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)