Bundesgerichtshof Beschluss10.05.2022
Anordnung der Sicherungsverwahrung spielt für Strafzumessung keine RolleFreiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung sind unabhängig voneinander
Kommt es zu einer Anordnung der Sicherungsverwahrung so spielt dies für die Strafzumessung keine Rolle. Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung sind unabhängig voneinander. Dies hat der 4. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht Bielefeld verurteilte einen Angeklagten im November 2021 wegen besonders schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Zugleich ordnete das Gericht die Sicherungsverwahrung an. Gegen den Strafausspruch richtete sich die Revision des Angeklagten. Er bemängelte, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe die angeordnete Sicherungsverwahrung nicht berücksichtigte.
Sicherungsverwahrung für Festsetzung der Freiheitsstrafe unbeachtlich
Der 4. Senat des Bundesgerichtshofs bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei für die Strafzumessung unbeachtlich. Die Strafe und der präventive Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung verfolgen verschiedene Zwecke. Die Strafe unterliege dem Schuldgrundsatz. Die Sicherungsverwahrung diene dem Schutz der Allgemeinheit durch Verhinderung künftiger Strafteten und knüpfe an die Gefährlichkeit des Täters. Somit bestehe zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung keine Wechselwirkung. Beide sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. verhängt werden.
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Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolgen bleibt gewahrt
Zwar müsse die Gesamtheit der verhängten Rechtsfolgen verhältnismäßig sein, so die Richter des 4. Senats. Auch müsse verhindert werden, dass die Rechtsfolgen zur Entsozialisierung des Täters führen oder seine Resozialisierung entgegenstehen. Dies sei bei der Sicherungsverwahrung durch die Anordnung- und Vollstreckungsregelungen gewährleistet. Das Tatgericht habe gemäß § 62 StGB die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung zu prüfen. Deren Vollstreckung sei zudem durch eine behandlungsorientierte Ausgestaltung des Strafvollzugs möglichst zu vermeiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)