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Dokument-Nr. 35002

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Beschluss10.05.2022Bundesgerichtshof4 StR 99/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 2945Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2945
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil15.11.2021, 2 KLs 7/21 701 Js 1209/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss10.05.2022

Anordnung der Sicherungs­verwahrung spielt für Strafzumessung keine RolleFreiheitsstrafe und Sicherungs­verwahrung sind unabhängig voneinander

Kommt es zu einer Anordnung der Sicherungs­verwahrung so spielt dies für die Strafzumessung keine Rolle. Freiheitsstrafe und Sicherungs­verwahrung sind unabhängig voneinander. Dies hat der 4. Senat des Bundes­ge­richtshofs entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht Bielefeld verurteilte einen Angeklagten im November 2021 wegen besonders schweren Raubes und gefährlicher Körper­ver­letzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Zugleich ordnete das Gericht die Sicherungsverwahrung an. Gegen den Strafausspruch richtete sich die Revision des Angeklagten. Er bemängelte, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe die angeordnete Siche­rungs­ver­wahrung nicht berücksichtigte.

Siche­rungs­ver­wahrung für Festsetzung der Freiheitsstrafe unbeachtlich

Der 4. Senat des Bundes­ge­richtshofs bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Anordnung der Siche­rungs­ver­wahrung sei für die Strafzumessung unbeachtlich. Die Strafe und der präventive Freiheitsentzug der Siche­rungs­ver­wahrung verfolgen verschiedene Zwecke. Die Strafe unterliege dem Schuldgrundsatz. Die Siche­rungs­ver­wahrung diene dem Schutz der Allgemeinheit durch Verhinderung künftiger Strafteten und knüpfe an die Gefährlichkeit des Täters. Somit bestehe zwischen Strafe und Siche­rungs­ver­wahrung keine Wechselwirkung. Beide sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. verhängt werden.

Verhält­nis­mä­ßigkeit der Rechtsfolgen bleibt gewahrt

Zwar müsse die Gesamtheit der verhängten Rechtsfolgen verhältnismäßig sein, so die Richter des 4. Senats. Auch müsse verhindert werden, dass die Rechtsfolgen zur Entso­zi­a­li­sierung des Täters führen oder seine Resozi­a­li­sierung entgegenstehen. Dies sei bei der Siche­rungs­ver­wahrung durch die Anordnung- und Vollstre­ckungs­re­ge­lungen gewährleistet. Das Tatgericht habe gemäß § 62 StGB die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Siche­rungs­ver­wahrung zu prüfen. Deren Vollstreckung sei zudem durch eine behand­lungs­ori­en­tierte Ausgestaltung des Strafvollzugs möglichst zu vermeiden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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