14.11.2024
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Dokument-Nr. 8855

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Bundesfinanzhof Urteil15.10.2009

BFH zur Aufteilung von Vorsteu­er­be­trägen bei erhaltenem Entgelt für Ansiedlung von ArztpraxenFür möglichen Vorsteuerabzug muss direkter Zusammenhang zwischen bestimmtem Eingangsumsatz und nachfolgenden Umsätzen bestehen

Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteu­er­beträge nach Maßgabe eines Umsatz­sch­lüssels nicht zu berücksichtigen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin einen Neubau teils steuerfrei an eine Arztpraxis und teils steuerpflichtig an ein Ingenieurbüro vermietet. Außerdem erhielt die Klägerin für einen beschränkten Zeitraum Zahlungen eines benachbarten Apothekers, zu denen sich dieser zuvor im Falle einer Ansiedlung von Arztpraxen verpflichtet hatte; diese Zahlungen behandelte die Klägerin als umsatz­steu­er­pflichtig.

Finanzamt erkennt geltend gemachte Vorsteuern im Zusammenhang mit Gebäu­de­er­richtung nicht an

In ihren Umsatz­steu­e­r­er­klä­rungen machte sie Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes geltend. Dabei teilte sie das Vorsteu­er­volumen im Verhältnis der steuer­pflichtigen Ausgangsumsätze (Ingenieurbüro + Apotheker) zu den steuerfreien Ausgangs­um­sätzen (Arztpraxen) auf. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil die mit der Ansiedlung einer Arztpraxis erbrachte umsatz­steu­er­pflichtige Leistung bei wirtschaft­licher Betrachtung einen zusätzlichen mit dem Gebäude erzielten Umsatz darstelle.

Bundesfinanzhof folgt Auffassung des Finanzamts

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgericht aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften muss für den Vorsteuerabzug ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen. Das vom Finanzgericht herangezogene Prinzip der wirtschaft­lichen Zurechnung mit Vorrang einer wirtschaft­lichen Denkweise vor einer sog. gegen­ständ­lichen Zurechnung ist damit nicht vereinbar.

Hinsichtlich der Zahlungen des Apothekers bestand danach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur mit der Ansiedlung der Ärzte durch Vermietung der Räume an die Ärzte. Die Aufwendungen für die Errichtung des Anbaus standen demgegenüber nur mit den Umsätzen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang, die aus der Vermie­tung­s­tä­tigkeit erzielt wurden. Das Vorsteu­er­volumen aus der Errichtung des Gebäudes teilte der Bundesfinanzhof deshalb entsprechend dem Verhältnis der steuer­pflichtigen Vermie­tungs­umsätze (Ingenieurbüro) zu den steuerfreien Vermie­tungs­um­sätzen (Arztpraxen) auf.

Quelle: ra-online, BFH

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