21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 12311

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Bundesfinanzhof Urteil09.08.2011

BFH: Vorteil aus Zulassung als Vertragsarzt ist im Regelfall im Praxiswert einer Arztpraxis enthaltenVorteile aus der Vertrags­a­rzt­zu­lassung stellen kein gesondert verwertbares Wirtschaftsgut dar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der mit dem Kaufpreis einer Kasse­n­a­rzt­praxis abgegoltene Praxiswert den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich untrennbar umfasst. Der Praxiserwerber schafft daher kein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut "Wirtschaft­licher Vorteil einer Vertrags­a­rzt­zu­lassung" an.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Facharzt für Orthopädie eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der Kassenpatienten erworben. Der Kaufpreis entfiel zum Teil auf die Praxi­sein­richtung, zum größeren Teil aber auf den Praxiswert, der anhand des vom Veräußerer erzielten Umsatzes und Gewinns ermittelt worden war. Der Erwerber führte die Praxis fort und nahm auf den Praxiswert Absetzungen für Abnutzung vor.

Finanzamt: Wirtschaft­licher Vorteil einer Vertrags­zu­lassung ist vom Praxiswert zu trennen

Das Finanzamt war der Auffassung, die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert entfalle auf den "wirtschaft­lichen Vorteil einer Vertrags­zu­lassung". Dieser sei vom Praxiswert zu trennen und bilde ein gesondertes nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das keine Absetzungen für Abnutzung abzuziehen sei.

BFH verneint Gewinnung eines gesondert verwertbaren Wirtschaftsguts aus Vorteilen der Vertrags­a­rzt­zu­lassung

Der Bundesfinanzhof gab dem Arzt Recht. Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis - wie im Streitfall - nach dem Verkehrswert richte, lasse sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut "Vorteil aus der Vertrags­a­rzt­zu­lassung" abspalten. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbstständig verwerten. Er könne nur gegenüber der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger stellen. Dieser Antrag löse dann ein neues Zulas­sungs­ver­fahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhänge und im Ermessen des Zulas­sungs­aus­schusses stehe. Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung komme im Übrigen auch aus den Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewer­tungs­maßstab nicht ersichtlich sei.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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