14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 12311

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil09.08.2011

BFH: Vorteil aus Zulassung als Vertragsarzt ist im Regelfall im Praxiswert einer Arztpraxis enthaltenVorteile aus der Vertrags­a­rzt­zu­lassung stellen kein gesondert verwertbares Wirtschaftsgut dar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der mit dem Kaufpreis einer Kasse­n­a­rzt­praxis abgegoltene Praxiswert den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich untrennbar umfasst. Der Praxiserwerber schafft daher kein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut "Wirtschaft­licher Vorteil einer Vertrags­a­rzt­zu­lassung" an.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Facharzt für Orthopädie eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der Kassenpatienten erworben. Der Kaufpreis entfiel zum Teil auf die Praxi­sein­richtung, zum größeren Teil aber auf den Praxiswert, der anhand des vom Veräußerer erzielten Umsatzes und Gewinns ermittelt worden war. Der Erwerber führte die Praxis fort und nahm auf den Praxiswert Absetzungen für Abnutzung vor.

Finanzamt: Wirtschaft­licher Vorteil einer Vertrags­zu­lassung ist vom Praxiswert zu trennen

Das Finanzamt war der Auffassung, die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert entfalle auf den "wirtschaft­lichen Vorteil einer Vertrags­zu­lassung". Dieser sei vom Praxiswert zu trennen und bilde ein gesondertes nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das keine Absetzungen für Abnutzung abzuziehen sei.

BFH verneint Gewinnung eines gesondert verwertbaren Wirtschaftsguts aus Vorteilen der Vertrags­a­rzt­zu­lassung

Der Bundesfinanzhof gab dem Arzt Recht. Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis - wie im Streitfall - nach dem Verkehrswert richte, lasse sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut "Vorteil aus der Vertrags­a­rzt­zu­lassung" abspalten. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbstständig verwerten. Er könne nur gegenüber der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger stellen. Dieser Antrag löse dann ein neues Zulas­sungs­ver­fahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhänge und im Ermessen des Zulas­sungs­aus­schusses stehe. Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung komme im Übrigen auch aus den Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewer­tungs­maßstab nicht ersichtlich sei.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12311

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI