22.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss10.12.2009

Bundesfinanzhof legt EuGH Frage zur Margen­be­steuerung bei isoliertem Opernkarten-Verkauf eines Reisebüros vorZweifel an Anwen­dungs­bereich der mehrwert­steu­er­recht­lichen 'Sonderregelung für Reisebüros"

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG auch für den Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen gilt.

Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Klägerin ein Reisebüro. Sie erwarb von der Sächsischen Staatsoper Dresden (Semperoper) Eintrittskarten und veräußerte diese an Endabnehmer ohne zusätzlich erbrachte Reiseleistungen. Streitig ist, ob diese Kartenverkäufe der so genannten Margen­be­steuerung nach § 25 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) unterliegen,

Hintergrund

§ 25 UStG gilt für "Reiseleistungen", die ein Unternehmer gegenüber Endabnehmern erbringt, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungs­emp­fänger im eigenen Namen auftritt und Reise­vor­leis­tungen in Anspruch nimmt. Umsatz­steu­er­rechtliche Bemes­sungs­grundlage der Reiseleistung eines Reisebüros ist nicht - wie sonst im Umsatz­steu­errecht - der gesamte Betrag, den der Kunde für die empfangene Reiseleistung aufwendet (abzüglich der Umsatzsteuer), sondern nur der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Betrag, den das Reisebüro für die Reise­vor­leistung aufwendet (die sog. Marge).

Regelung aus § 25 UStG gilt auch für "Umsätze der Reisebüros"

Eine entsprechende Regelung enthält die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG, auf der § 25 UStG beruht. Deshalb ist § 25 UStG im Einklang mit dieser Bestimmung (richt­li­ni­en­konform) auszulegen. Die Regelung der Mehrwertsteuer-Richtlinie gilt aber nicht (nur) für "Reiseleistungen", sondern dem Wortlaut nach weitergehend für "Umsätze der Reisebüros". Diese Voraussetzung liegt nach einem Urteil des EuGH auch dann vor, wenn Reisebüros nicht die Beförderung des Reisenden übernehmen, sondern sich darauf beschränken, dem Reisenden eine Ferienwohnung zur Verfügung stellen.

BFH äußert Zweifel an Anwendung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf isolierten Opernkarten-Verkauf

Der Bundesfinanzhof hält es für zweifelhaft, ob diese zur Vermietung einer Ferienwohnung als einer typischen Reiseleistung ergangene Rechtsprechung gleichermaßen für den isolierten Verkauf von Opernkarten gilt. Die Klärung der Zweifel, wie der Anwen­dungs­bereich des Art. 26 der Mehrwertsteuer- Richtlinie 77/388/EWG zu bestimmen ist, ist dem EuGH vorbehalten, dem der Bundesfinanzhof deshalb die Sache zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt hat.

Quelle: ra-online, BFH

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