21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil13.02.2019

Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatz­steuer­pflichtigMöglichkeit zur Vermeidung eines kostspieligen Rechtstreits ist als umsatz­steuer­pflichtige sonstige Leistung anzusehen

Der Bundes­fi­nanzhofs hat entschieden, dass Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheber­recht­lichen Unterlassungs­anspruchs gegenüber Rechts­ver­letzern vornimmt, umsatz­steuer­pflichtig sind. Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Tonträ­ger­her­stellerin, ließ mit Hilfe einer beauftragten Rechts­an­walts­kanzlei Personen, die Tonaufnahmen im Internet rechtswidrig verbreitet hatten, abmahnen. Gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflich­tungs­er­klärung sowie Zahlung von pauschal 450 Euro (netto) bot sie an, von der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche abzusehen. Sie ging dabei davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadensersatz für die Urheber­rechts­ver­let­zungen anzusehen seien und daher keine Umsatzsteuer anfalle. Die ihr von der Rechts­an­walts­kanzlei in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zog sie gleichzeitig als Vorsteuer ab.

BFH: Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unter­las­sungs­an­spruchs sind als umsatz­steu­er­pflichtige Leistungen zu qualifizieren

Dieser Auffassung zur Frage der Steuerbarkeit ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Er stellte klar, dass - unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivil­recht­lichen Anspruchs­grundlage - Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unter­las­sungs­an­spruchs als umsatz­steu­er­pflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatz­steu­erbaren Leistungs­aus­tauschs zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen zu qualifizieren sind. Die Abmahnung erfolge, so der Bundesfinanzhof weiter, zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechts­ver­letzers, weil er die Möglichkeit erhalte, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dies sei als umsatz­steu­er­pflichtige sonstige Leistung anzusehen. Für das Ergebnis sei es unerheblich, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung erfolgreich sein werde: Auch wenn ungewiss sei, ob die abgemahnte Person ein Rechtsverletzer sei und zahlen werde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abmahnung als sonstige Leistung und der dafür erhaltenen Zahlung.

Übertragung der Rechtsprechung zu Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs auf Urheberrecht

Damit überträgt der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung zu Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Abmahnungen nach dem Urheber­rechts­gesetz.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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