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Finanzgericht Münster Urteil03.04.2014

Auf­wendungs­ersatz­ansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der UmsatzsteuerAufwen­dungs­ersatz der Abmahnkosten ist echter Schadensersatz und nicht umsatz­steuer­pflichtig

Zahlungen, die als Aufwen­dungs­ersatz aufgrund einer wett­bewerbs­rechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, stellen keinen steuerbaren Schadensersatz dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist im Bereich des Handels mit Hard- und Software sowie der elektronischen Daten­ver­a­r­beitung tätig. Durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt mahnte sie Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen ab und ließ sich die hierdurch entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt unterwarf die Aufwen­dungs­er­satz­zah­lungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin habe durch die Abmahnung umsatz­steu­er­pflichtige Leistungen an ihre Wettbewerber erbracht, weil sie als Geschäfts­führerin ohne Auftrag in deren Interesse tätig geworden sei.

Abmahnzahlungen stellen kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten Schadensersatz dar

Dem schloss sich das Finanzgericht Münster nicht an, sondern gab der Klage statt. Die Zahlungen stellten kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten Schadensersatz dar. Die Klägerin habe ihren Wettbewerbern durch die Abmahnungen keinen verbrauchs­fähigen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmah­nungs­emp­fänger durch die Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster Linie habe die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungs­spielraum ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem UWG zustehende Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch sei lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten ihrer Wettbewerber zu wehren.

Entscheidung des Finanzgerichts widerspricht Urteil des Bundes­fi­nanzhofs

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster grenzt sich mit dieser Entscheidung vom Bundesfinanzhof ab, der im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az. V R 92/01) Aufwen­dungs­er­satz­ansprüche eines Abmahnvereins als umsatz­steu­erbares Entgelt angesehen hatte. Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbe­wer­bs­widrige Verhalten eines Markt­teil­nehmers selbst keinen Schaden.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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