Dokument-Nr. 17179
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- AnwBl 2014, 273Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 273
- K&R 2014, 203Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 203
- Amtsgericht Augsburg, Urteil08.09.2011, 17 C 2055/11
- Landgericht Augsburg, Urteil06.06.2012, 72 S 4026/11
- Filesharing: AG Hamburg begrenzt Anwaltskosten bei Abmahnungen für privates Filesharing auf 150,- EuroAmtsgericht Hamburg, Beschluss24.07.2013, 31a C 109/13
- Unberechtigte Nutzung einer Grafik auf der eigenen Homepage stellt Urheberrechtsverletzung dar und begründet Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen AbmahnkostenAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil01.03.2011, 31 C 3239/10-74
Bundesgerichtshof Urteil13.11.2013
Bundesgerichtshof zur Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und GeschmacksmusterÜberschreitung der Regelgebühr von 1,3 nicht rechtfertigt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt.
Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb die Klägerin von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen. Die Klägerin ließ die Berechtigung der Abmahnung von Rechtsanwälten prüfen. Diese stellten ihr dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe einer eineinhalbfachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 Euro in Rechnung, wobei dieser Wert demjenigen entsprach, der zunächst auch der Abmahnung der Klägerin durch die Schutzrechtsinhaberin zugrunde gelegt war; der beklagte Verlag hatte diese der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch übernommen und dafür einvernehmlich einen Betrag von 500 Euro an die Schutzrechtsinhaberin erstattet.
Klägerin verlangt Erstattung der von den Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihren Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000 Euro verlangt (zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale rund 2.440 Euro). Das Amtsgericht hat ihr den nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 Euro berechneten Betrag zugesprochen; das Landgericht hat demgegenüber nur den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000 Euro für angemessen erachtet, die Beklagte zur Zahlung von rund 776 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Bundesgerichtshof weist Revision der Klägerin zurück
Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Klägerin ihren nach einer eineinhalbfachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 95.000 Euro berechneten Erstattungsanspruch weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der Klägerin als Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Diese entsprächen regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche, deren Wert nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen sei.
BGH sieht keine Rechtfertigungsgründe für Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 bei Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache
Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien.
Die Feststellungen zu diesen Umständen unterlägen tatrichterlicher Würdigung, die nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar seien. Solche Fehler im angefochtenen Urteil habe die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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