23.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil01.03.2011

Unberechtigte Nutzung einer Grafik auf der eigenen Homepage stellt Urheber­rechts­ver­letzung dar und begründet Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen AbmahnkostenHöhe der zu ersetzenden Abmahnkosten richtet sich nach der Höhe des Gegen­stands­wertes

Wer eine Urheber­rechts­ver­letzung begeht, indem er eine Grafik ohne Erlaubnis des Inhabers auf seiner Homepage veröffentlicht, der muss die daraus gegebenenfalls entstehenden anwaltlichen Abmahnkosten übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Rechtmäßigkeit von Ersatz­ansprüchen für anwaltliche Abmahnkosten nach einer Urheberrechtsverletzung im Internet. Der Beklagte hatte eine Grafik, deren Inhaber der Kläger war, auf seiner Internet-Homepage verwendet, ohne hierzu vom Kläger die Erlaubnis eingeholt zu haben.

Beklagter ist zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet

Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass diese unberechtigte Nutzung der Grafik den Kläger zu einer Abmahnung durch einen Anwalt, die nach § 97 a Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auslöse, berechtige. Nachdem der Kläger den Beklagten abmahnen ließ, sei der Beklagte zum Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die Höhe dieser Kosten richte sich nach der Höhe des Gegen­stands­wertes, der der Abmahnung zugrunde zu legen war. Im vorliegenden Fall bestimmte das Gericht schließlich einen Gegenstandswert in Höhe von 6.000 Euro. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr ergebe sich daraus ein Gesamtbetrag von rund 450 Euro, der dem Beklagten zu ersetzen war.

Kappungsgrenze bei einer Schaden­s­er­satzhöhe von 100 Euro kommt nicht zur Anwendung

Die Kappungsgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach dem sich ein Anspruch auf Ersatz auf 100 Euro beschränke, komme vorliegend nicht zur Anwendung, da bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Nach diesen hätte es sich um die erstmalige Abmahnung handeln müssen, ein einfach gelagerter Fall sowie eine nur unerhebliche Rechts­ver­letzung hätte vorliegen müssen. Zudem hätte die Rechts­ver­letzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfinden müssen. Vorliegend handele es sich weder um einen einfach gelagerten Fall, noch um eine Rechts­ver­letzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Der Kläger habe glaubhaft machen können, dass zunächst nicht zweifelsfrei feststellbar gewesen sei, ob tatsächlich eine Rechts­ver­letzung vorgelegen habe. Deshalb habe er umfangreiche Nachforschungen anstellen müssen. Bereits aus diesem Grunde sei ein einfach gelagerter Fall nicht mehr zu bejahen.

Verlinkung mit kommerziellen Seiten muss sich der Internetseiten-Inhaber zurechnen lassen

Im Übrigen habe die Urheber­rechts­ver­letzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden. Die Internet-Seite des Beklagten sei jedenfalls auch mit kommerziellen Seiten verlinkt. Auch wenn der Beklagte selbst seine Homepage nicht geschäftlich verwende, müsse er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen. Aus diesem Grund könne auch nicht mehr von einer Rechts­ver­letzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gesprochen werden.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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