18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.01.2010

Bundesfinanzhof: Besteuerung der Altersrenten verstößt nicht gegen die VerfassungRichter bestätigen ihre bisherige Rechtsprechung

Die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist durch das Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Die Renten der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und der berufs­s­tän­dischen Versor­gungswerke werden ebenso wie die Beamten­pen­sionen in vollem Umfang - nachgelagert - besteuert; in der Übergangszeit von 2005 bis 2039 wird der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich erhöht, wobei für dessen Höhe das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.

Allmähliche Überführung in volle Besteuerung

Zur allmählichen Überführung in die volle Besteuerung beträgt der Besteu­e­rungs­anteil bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 50 %. Beruhen Altersrenten auf Beiträgen, die oberhalb der gesetzlichen Beitrags­be­mes­sungs­grenze geleistet wurden, können die Renten im Rahmen der sog. Öffnungsklausel insoweit weiterhin mit dem (niedrigeren) Ertragsanteil besteuert werden. Im Unterschied zur Auffassung der Finanz­ver­waltung - so der X. Senat - kommt es nicht darauf an, in welchen Jahren die Zahlungen erfolgt sind; entscheidend ist vielmehr, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden.

Sachverhalt

Der Kläger, ein selbständig tätiger Wirtschafts­prüfer, der seit 1996 eine Rente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung bezieht, hatte geltend gemacht, dass die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im Vergleich zur Besteuerung einer Altersrente eines früheren angestellten Rentners gegen den Gleich­heits­grundsatz verstoße, da seine früher geleisteten Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen steuerlich stärker belastet gewesen seien. Zudem verletze ihn die Neuregelung in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Ertrags­an­teils­be­steuerung seiner Altersrente; er habe als sog. Bestandsrentner keine Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

Mit seiner Entscheidung hat der X. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (vgl. BFH, Urteil v. 26.11.2008 - X R 15/07 -). Bei dem Alter­sein­künf­te­gesetz handele sich um die Regelung komplexer Lebens­sach­verhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Genera­li­sie­rungen zugestanden werden müssten, so dass die Besteuerung der Renteneinkünfte eines (vormals) Selbständigen im Rahmen der Überg­angs­re­gelung verfas­sungs­rechtlich unbedenklich sei, sofern - wie im Streitfall - nicht gegen das Verbot der Doppel­be­steuerung verstoßen werde.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

Verfas­sungs­mä­ßigkeit der ab 2005 geltenden Alters­ren­ten­be­steuerung; Anwendung der Öffnungsklausel

1. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alter­sein­künf­te­gesetz ist verfas­sungsmäßig, sofern das Verbot der Doppel­be­steuerung eingehalten wird. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG verletzt weder das Recht des Steuer­pflichtigen auf Gleich­be­handlung noch sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertrags­an­teils­be­steuerung seiner Renteneinkünfte (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

2. Bei der Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG kommt es darauf an, für welche Jahre der Steuer­pflichtige die Beiträge geleistet hat (gegen BMF-Schreiben vom 30. Januar 2008, BStBl I 2008, 390, Rz 137).

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