18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 7005

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil14.10.2008

Finanzgericht weist Klagen gegen die seit 2005 geltende Renten­be­steuerung ab

Das Finanzgericht Münster hat zwei Klagen gegen die seit 2005 geltende Renten­be­steuerung abgewiesen.

In den vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fällen bezogen die Kläger, die während ihrer aktiven Tätigkeit zum Teil in erheblichem Umfang freiwillige Beitrags­leis­tungen zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung entrichtet hatten, schon seit längerem Renten aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Das Finanzamt hatte die von den Klägern im Jahre 2005 vereinnahmten Rentenzahlungen nicht mehr - wie in den Vorjahren - mit einem Anteil von 27 bis 29 % der Besteuerung unterworfen, sondern - entsprechend den seit 2005 geltenden Regelungen - mit einem Anteil von 50 %. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Kläger geltend, es liege eine verfas­sungs­rechtlich unzulässige Doppel-besteuerung vor, da sie die Beiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung überwiegend aus bereits versteuertem Einkommen geleistet hätten. Zudem müsse jedenfalls zugunsten von Rentnern, bei denen der Rentenbezug vor dem Jahre 2005 begonnen habe, der Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes eingreifen, denn auf der Grundlage der bis 2004 geltenden Gesetzesfassung hätten sie davon ausgehen können, dass die Renten­be­steuerung für die gesamte Dauer des Rentenbezuges mit dem bis 2004 geltenden Prozentsatz vorgenommen werde.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, es sei nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die Renteneinnahmen der Kläger im Jahre 2005 mit 50 % der Besteuerung unterworfen habe. Die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Renten mit einem geringeren Anteil als 50 % (sog. Öffnungsklausel) seien nicht erfüllt, denn die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie in mindestens zehn Jahren Beiträge an die gesetzliche Renten­ver­si­cherung entrichtet hätten, die die Höchstbeiträge überstiegen. Es liege auch keine verfas­sungs­rechtlich unzulässige Doppel­be­steuerung vor, da die Rentenzahlungen, die die Kläger jeweils in der Zeit vom Beginn des Rentenbezuges bis zum Ende des Jahres 2005 vereinnahmt hätten, in so geringem Umfang der Besteuerung unterlegen hätten, dass die steuerfrei belassenen Rentenzahlungen die von den Klägern aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Renten-versicherung jeweils deutlich überstiegen. Auch der Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes greife nicht zugunsten der Kläger ein, denn das Vertrauen der Kläger auf eine Weitergeltung der bisherigen Renten­be­steuerung müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Schaffung einer den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts entsprechenden Neuregelung der Besteuerung von Vorsor­ge­auf­wen­dungen für die Alterssicherung und der Bezüge daraus zurücktreten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des FG Münster vom 17.11.2008

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7005

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI