21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.10.2011

Schulgeld für nicht anerkannte Ergän­zungs­schule vor 2008 nicht als Sonderausgabe abziehbarKein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass an eine nicht anerkannte inländische Ergän­zungs­schule geleistetes Schulgeld bis zum Veran­la­gungs­zeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

Im Streitfall ging es um Schulgeld, das Eltern im Jahr 2004 für den Privat­schul­besuch ihres Sohnes gezahlt hatten. Die Privatschule war nach den landes­recht­lichen Regelungen eine lediglich angezeigte, jedoch keine anerkannte Ergän­zungs­schule. Nach der bis 2007 geltenden Rechtslage waren diese Schul­geld­zah­lungen nicht abziehbar.

Neuregelung ab 2008

Der Sonder­aus­ga­be­nabzug für Schulgeld ist im Jahr 2008 neu geregelt worden, weil der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile v. 11.09.2007 - C-76/05, C-318/05 -) in dem fehlenden Sonder­aus­ga­be­nabzug für die in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenen Privatschulen einen Verstoß gegen die Europäischen Grundfreiheiten sah. Aufgrund der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes durch das Jahressteu­er­gesetz 2009 können ab 2008 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 €, als Sonderausgabe abgezogen werden, sofern die in der EU oder im EWR belegene Schule zu einem von der zuständigen inländischen Behörde anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Auf den landes­recht­lichen Status einer Privatschule kommt es somit nicht mehr an. Diese neuen Grundsätze gelten aufgrund einer Überg­angs­re­gelung für die EU/EWR-Privatschulen in allen noch offenen Fällen, für die inländischen Privatschulen erst ab 2008.

Nur vorübergehende Schlech­ter­stellung

Die Kläger waren der Auffassung, die Überg­angs­re­gelung gelte auch für den Besuch von inländischen Privatschulen. Ihnen stehe damit der Sonder­aus­ga­be­nabzug zu, da sie ansonsten benachteiligt würden. Der BFH hat jedoch in der - nur vorübergehenden - Schlech­ter­stellung der inländischen Privatschulen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen, da der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei, aus Verein­fa­chungs­gründen eine Überg­angs­re­gelung zu schaffen, die eine Einordnung von ausländischen Schulen nach den schul­recht­lichen Begriffen der Länder entbehrlich gemacht habe.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pm/pt)

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