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Bundesfinanzhof Urteil29.11.2017

Selbst getragene Krank­heits­kosten können nicht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werdenAls Beiträge zur Kranken­ver­si­cherung sind nur der Vorsorge dienende Ausgaben abziehbar

Trägt ein privat kranken­ver­si­cherter Steuer­pflichtiger seine Krank­heits­kosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitrags­er­stattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) steuerlich abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof und führt damit seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sogenannten Selbstbehalt fort.

Im zugrunde liegenden Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Kranken­ver­si­che­rungen zur Erlangung des Basis­ver­si­che­rungs­schutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitrags­er­stat­tungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Kranken­ver­si­cherung geltend gemacht. In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung kürzte der Kläger zwar die Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitrags­er­stat­tungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krank­heits­kosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung.

Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigen­be­tei­li­gungen sind keine Beiträge zur Versicherung

Der Bundesfinanzhof sah das ebenso. Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Kranken­ver­si­che­rungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versi­che­rungs­schutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Daher hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigen­be­tei­li­gungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z.B. Bundesfinanzhof, Urteil v. 01.06.2016 - X R 43/14 -). Zwar werde bei den selbst getragenen Krank­heits­kosten nicht - wie beim Selbstbehalt - bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versi­che­rungs­schutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krank­heits­kosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitrags­er­stat­tungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krank­heits­kosten nicht trage, um den Versi­che­rungs­schutz "als solchen" zu erlangen.

Kein Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastungen aufgrund der Höhe der Einkünfte

Ob die Krank­heits­kosten als einkom­mens­min­dernde außer­ge­wöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden: Da die Krank­heits­kosten der Kläger die sogenannte zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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