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Bundesfinanzhof Urteil01.06.2016

Selbst getragene Krank­heits­kosten können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werdenSelbst­be­tei­ligung stellt keine Gegenleistung für Erlangung des Versicherungs­schutzes dar

Vereinbart ein Steuer­pflichtiger mit einem privaten Kranken­versicherungs­unternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krank­heits­kosten nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger für sich und seine Töchter einen Kranken­ver­si­che­rungs­schutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versi­che­rungs­beiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krank­heits­be­dingten Aufwendungen machte der Kläger bei seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ließen im Streitfall indes einen Abzug der Kosten zu.

BFH verneint Abzug der Selbst­be­tei­ligung als Sonderausgaben

Der Bundesfinanzhof sah das ebenso und versagte die steuerliche Berück­sich­tigung der Krankheitskosten des Klägers. Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versi­che­rungs­schutzes darstelle, sei sie kein Beitrag "zu" einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und könne daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Die selbst getragenen Krank­heits­kosten seien zwar außer­ge­wöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschritten hätten, komme ein Abzug nicht in Betracht.

Aufwendungen für Krank­heits­kosten im Rahmen von Selbstbehalten sind kein Teil des sozia­l­hil­fe­rechtlich gewährleisteten Leistungs­niveaus

Eine darüber hinausgehende steuerliche Berück­sich­tigung des Selbstbehalts lehnt der Bundesfinanzhof ab. Diese sei auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenz­mi­nimums geboten. Denn dieser Grundsatz gewährleiste - wie bereits das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden habe - dem Steuer­pflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozia­l­ver­si­cherungs-, sondern lediglich auf Sozia­l­hil­fe­niveau. Die Aufwendungen für Krank­heits­kosten im Rahmen von Selbstbehalten seien aber nicht Teil des sozia­l­hil­fe­rechtlich gewährleisteten Leistungs­niveaus.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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