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Bundesfinanzhof Urteil08.10.2008

Promo­ti­o­ns­berater sind nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätigKeine wissen­schaftliche Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein so genannter Promo­ti­o­ns­berater nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig ist und somit der Gewerbesteuer unterliegt.

Gewer­be­treibende sind gewer­be­steu­er­pflichtig. Keine Gewer­be­steu­er­pflicht besteht hingegen für Freiberufler. Was freiberufliche Tätigkeit ist, regelt das Einkom­men­steu­er­gesetz in § 18. Danach ist auch die selbstständig ausgeübte wissen­schaftliche Tätigkeit freiberuflich.

Sachverhalt

Der Kläger, der nach dem Studium der Volks­wirt­schaftslehre promoviert worden war, betrieb ein Unternehmen, mit mehreren, als freie Mitarbeiter tätigen Wissen­schaftlern. Unter­neh­menszweck war, akademisch vorgebildeten Berufstätigen zu einem Doktortitel zu verhelfen. Die Tätigkeit des Klägers bestand darin, aufgrund von Gesprächen mit den Klienten und anhand der Lebensläufe eine "Begabungs­analyse" zu erstellen, ein geeignetes Disser­ta­ti­o­nsthema zu finden, die Klienten an einen Doktorvater zu vermitteln sowie durch Einweisung in die wissen­schaftliche Methodik und durch begleitende Litera­tur­re­cherchen zu unterstützen. Finanzamt (nach einer Außenprüfung) und Finanzgericht beurteilten diese Tätigkeit als gewerblich und den Kläger damit als gewer­be­steu­er­pflichtig.

BFH: Leistungen des Klägers waren nicht besonders schwierig

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. In der ganz überwiegenden Zahl der Beratungsfälle habe die Tätigkeit des Klägers mit dem Finden eines Doktorvaters und eines Disser­ta­ti­o­ns­themas geendet. Nur ausnahmsweise habe der Kläger die Betreuung des Promovenden fortgeführt, wenn sich herausgestellt habe, dass der Doktorvater die Dissertation nicht in dem erforderlichen Umfang betreut habe. Die Leistungen des Klägers hätten deshalb insgesamt keinen Schwie­rig­keitsgrad und keine solche Gestaltungshöhe erreicht, wie ihn wissen­schaftliche Arbeiten aufwiesen. Es habe sich um wissen­schafts­be­gleitende Vorbe­rei­tungs­maß­nahmen gehandelt. Die eigentliche wissen­schaftliche Arbeit habe nicht der Kläger, sondern der jeweilige Promovend erbracht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/09 des BFH vom 21.01.2009

der Leitsatz

1. Ein Promo­ti­o­ns­berater, der aufgrund selbst entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sog. Begabungs­analysen seiner Klienten erstellt und diesen sodann beim Finden eines Disser­ta­ti­o­ns­themas, der Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich ist sowie die Klienten unterstützend in die wissen­schaftliche Methodik einweist und neben weiteren technischen Hilfeleistungen begleitende Litera­tur­re­cherchen vornimmt, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen wissen­schaft­lichen Tätigkeit.

2. Erzielt ein Steuer­pflichtiger Gewinneinkünfte und ermittelt er seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss­rechnung, so kann er nicht allein deshalb, weil seine Einkünfte im Anschluss an eine Außenprüfung nicht mehr als freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden, durch einen Wechsel zum Bestands­ver­gleich eine Gewer­be­steu­er­rück­stellung bilden.

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