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Bundesfinanzhof Urteil04.11.2004

BFH: Haupt­be­ruf­licher Betreuer unterliegt der Gewerbesteuer

Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäfts­un­fähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03 entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testa­ments­voll­strecker oder Insol­venz­ver­walter als Gewer­be­trei­bender behandelt.

Im entschiedenen Fall hatte sich ein Diplom-Pädagoge als berufsmäßiger Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB selbstständig gemacht. Ein Betreuer wird vom Vormund­schafts­gericht zur Besorgung der Angelegenheiten von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen bestellt. Die Betreuung bedeutet keine Pflegetätigkeit, sondern die Besorgung von Rechts­an­ge­le­gen­heiten auf Gebieten, die der Betreute nach Auffassung des Vormund­schafts­ge­richts nicht mehr selbst wahrnehmen kann (z.B. neben Vermögensfragen auch Gesund­heits­an­ge­le­gen­heiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts etc.). Der BFH war deshalb der Auffassung, dass ein Betreuer weder freiberuflich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG - (etwa ähnlich einem Krankenpfleger) noch als Verwalter fremden Vermögens nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG selbstständig tätig wird.

Bei dieser Sachlage kann die Tätigkeit eines Betreuers nur noch als gewerblich beurteilt werden und unterliegt folglich der Gewerbesteuer. Sollte die Gewer­be­steu­er­pflicht vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein, müsste eine Ausnah­me­re­gelung für berufsmäßige Betreuer geschaffen werden. Darauf weist der BFH in seinem Urteil ausdrücklich hin.

Quelle: Pressemitteilung 6/05 des BFH vom 02.02.2005

der Leitsatz

Ein berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

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