18.10.2024
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Dokument-Nr. 15884

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Finanzgericht Münster Urteil13.12.2012

Hygiene­fach­kranken­pfleger erbringt umsatz­steu­erfreie LeistungenAuch zum Zweck der Vorbeugung erbrachte Leistungen gehören zu umsatz­steu­er­freien Heilbe­hand­lungen

Ein selbstständiger Hygiene­fach­kranken­pfleger erbringt gegenüber Krankenhäusern und Altenheimen steuerfreie Heil­behandlungs­leistungen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Fachkran­ken­pfleger für Kranken­haus­hygiene. Im Rahmen dieser Tätigkeit berät er insbesondere Krankenhäuser und Altenheime, erstellt Hygienekonzepte und -pläne und führt Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen durch. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatz­steu­er­pflichtig, während der Kläger die Steuerfreiheit seiner Tätigkeiten als Heilbe­hand­lungen beanspruchte.

Fachkran­ken­pfleger übt heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG aus

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Zu den umsatz­steu­er­freien Heilbe­hand­lungen gehörten auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Dementsprechend stellten nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs auch infek­ti­o­ns­hy­gie­nische Leistungen eines Arztes Heilbe­hand­lungen dar. Dass der Kläger kein Arzt sei, stehe der Steuerbefreiung nicht entgegen, weil er als Fachkran­ken­pfleger eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG ausübe. Da auch Altenheime der infek­ti­o­ns­hy­gie­nischen Überwachung unterlägen, erstrecke sich die Steuerbefreiung auch auf diesen Tätig­keits­bereich des Klägers.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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