21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 15884

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil13.12.2012

Hygiene­fach­kranken­pfleger erbringt umsatz­steu­erfreie LeistungenAuch zum Zweck der Vorbeugung erbrachte Leistungen gehören zu umsatz­steu­er­freien Heilbe­hand­lungen

Ein selbstständiger Hygiene­fach­kranken­pfleger erbringt gegenüber Krankenhäusern und Altenheimen steuerfreie Heil­behandlungs­leistungen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Fachkran­ken­pfleger für Kranken­haus­hygiene. Im Rahmen dieser Tätigkeit berät er insbesondere Krankenhäuser und Altenheime, erstellt Hygienekonzepte und -pläne und führt Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen durch. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatz­steu­er­pflichtig, während der Kläger die Steuerfreiheit seiner Tätigkeiten als Heilbe­hand­lungen beanspruchte.

Fachkran­ken­pfleger übt heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG aus

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Zu den umsatz­steu­er­freien Heilbe­hand­lungen gehörten auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Dementsprechend stellten nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs auch infek­ti­o­ns­hy­gie­nische Leistungen eines Arztes Heilbe­hand­lungen dar. Dass der Kläger kein Arzt sei, stehe der Steuerbefreiung nicht entgegen, weil er als Fachkran­ken­pfleger eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG ausübe. Da auch Altenheime der infek­ti­o­ns­hy­gie­nischen Überwachung unterlägen, erstrecke sich die Steuerbefreiung auch auf diesen Tätig­keits­bereich des Klägers.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15884

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI