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Bundesfinanzhof Urteil18.10.2006

Als Treuhänder für Immobilienfonds tätige Wirtschafts­prüfer sind gewer­be­steu­er­pflichtig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine aus Wirtschafts­prüfern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewer­be­steu­er­pflichtig ist, wenn sie im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänderin tätig wird.

Im Streitfall war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen von geschlossenen Immobilienfonds ausschließlich für die (künftigen) Treuhand­kom­man­di­tisten und nicht als Wirtschafts­prüferin oder Steuerberaterin für die Fonds tätig. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die Konzeptions- und Inves­ti­ti­o­nsphase der jeweiligen Betei­li­gungs­ge­sell­schaft und endete mit dem treuhän­de­rischen Erwerb der Komman­dit­be­tei­li­gungen. Sie betreute in den Jahren 1991 bis 1998 zwischen 1 551 Zeichner aus 8 Fonds und 11 235 Zeichner aus 19 Fonds.

Der Bundesfinanzhof vertrat in Anknüpfung an bereits vorliegende Rechtsprechung die Auffassung, dass Wirtschafts­prüfer nur insoweit freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) tätig und damit nicht gewer­be­steu­er­pflichtig seien, als sie beruftypische Aufgaben eines Wirtschafts­prüfers, nämlich betrie­bs­wirt­schaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahres­ab­sch­lüssen wirtschaft­licher Unternehmen durchführten. Dazu gehöre eine Treuhand­tä­tigkeit nicht. Unerheblich sei, dass Wirtschafts­prüfer seit 1995 berufsrechtlich befugt seien, auch Treuhand­tä­tig­keiten zu übernehmen. Eine steuerliche Bevorzugung der Wirtschafts­prüfer gegenüber den Rechtsanwälten und Steuerberatern, die ebenfalls treuhänderisch tätig würden, wäre mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren.

Es liege auch keine sonstige selbständige und damit nicht gewer­be­steu­er­pflichtige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor. Diese erfasse nach ständiger Rechtsprechung nur gelegentliche und vermö­gens­ver­waltende Tätigkeiten. Davon könne in Anbetracht der Tatsache, dass die Tätigkeit der Gesellschaft mit dem Erwerb der Treuhand­be­tei­ligung endete, und in Anbetracht der Vielzahl der Anleger nicht ausgegangen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des BFH vom 24.01.2007

der Leitsatz

EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3

GewStG § 2 Abs. 1

Wird eine aus Wirtschafts­prüfern bestehende GbR im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänderin für die Treuhand­kom­man­di­tisten tätig, übt sie eine gewerbliche Tätigkeit aus.

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