Im Streitfall war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen von geschlossenen Immobilienfonds ausschließlich für die (künftigen) Treuhandkommanditisten und nicht als Wirtschaftsprüferin oder Steuerberaterin für die Fonds tätig. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die Konzeptions- und Investitionsphase der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft und endete mit dem treuhänderischen Erwerb der Kommanditbeteiligungen. Sie betreute in den Jahren 1991 bis 1998 zwischen 1 551 Zeichner aus 8 Fonds und 11 235 Zeichner aus 19 Fonds.
Der Bundesfinanzhof vertrat in Anknüpfung an bereits vorliegende Rechtsprechung die Auffassung, dass Wirtschaftsprüfer nur insoweit freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig und damit nicht gewerbesteuerpflichtig seien, als sie beruftypische Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers, nämlich betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchführten. Dazu gehöre eine Treuhandtätigkeit nicht. Unerheblich sei, dass Wirtschaftsprüfer seit 1995 berufsrechtlich befugt seien, auch Treuhandtätigkeiten zu übernehmen. Eine steuerliche Bevorzugung der Wirtschaftsprüfer gegenüber den Rechtsanwälten und Steuerberatern, die ebenfalls treuhänderisch tätig würden, wäre mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren.
Es liege auch keine sonstige selbständige und damit nicht gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor. Diese erfasse nach ständiger Rechtsprechung nur gelegentliche und vermögensverwaltende Tätigkeiten. Davon könne in Anbetracht der Tatsache, dass die Tätigkeit der Gesellschaft mit dem Erwerb der Treuhandbeteiligung endete, und in Anbetracht der Vielzahl der Anleger nicht ausgegangen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des BFH vom 24.01.2007