21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.05.2019

Prüfingenieure üben freiberufliche Tätigkeit ausVoraussetzung ist jedoch leitendes und eigen­verant­wort­liches Handeln

Prüfingenieure, die Haupt­un­ter­su­chungen und Sicherheits­prüfungen durchführen, erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Voraussetzung ist allerdings, dass sie insoweit leitend und eigen­ver­ant­wortlich tätig werden. Hieran fehlt es bei einer Personen­gesellschaft, deren Gesellschafter zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie dabei nur stich­pro­benartig überwacht. Dies entschied der Bundesfinanzhof zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG).

Im zugrunde liegenden Streitfall führte die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unter anderem Haupt- und Abgas­un­ter­su­chungen durch. Ihre Gesellschafter waren selbst Prüfingenieure. Den überwiegenden Teil der im Streitjahr 2009 durchgeführten Haupt- und Abgas­un­ter­su­chungen hatten allerdings die drei bei der Klägerin angestellten Prüfingenieure übernommen. Das Finanzamt war der Meinung, die Klägerin erziele gewerbliche Einkünfte und setzte dementsprechend auch Gewerbesteuer fest.

BFH: Kläger erzielten durch Einsatz angestellter Prüfingenieure insgesamt gewerbliche Einkünfte

Dies bestätigte der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung als zutreffend. Der Bundesfinanzhof beurteilte zwar die Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin als freiberuflich, soweit sie selbst Haupt­un­ter­su­chungen durchgeführt hatten. Soweit die Klägerin den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure habe durchführen lassen, fehle es jedoch an einer eigen­ver­ant­wort­lichen Tätigkeit der Gesellschafter. Die angestellten Prüfingenieure hätten die Haupt­un­ter­su­chungen eigenständig durchgeführt und seien dabei lediglich stich­pro­benartig von den Gesellschaftern der Klägerin überwacht worden. Die Klägerin erziele daher insgesamt gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Leistung als solche muss Berufsträger erkennbar und damit persönlich zurechenbar sein

Der Bundesfinanzhof betonte, dass eine gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unschädliche Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte auch für technische Berufe wie den des Ingenieurs voraussetzt, dass die Leistung als solche des Berufsträgers erkennbar und ihm damit persönlich zurechenbar ist. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtige weder dazu, Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten Berufsträger zu delegieren, noch dem Berufsträger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die tatsächlich ein anderer, angestellter Berufsträger eigenständig ausführe und zu verantworten habe. Dies gelte auch für Prüfingenieure, obwohl deren Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt sei und daher umfassende Kontroll­maß­nahmen ebenso ausgeschlossen seien wie die Festlegung von Unter­su­chungs­me­thoden oder -inhalten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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