23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil16.09.2014

Moderation von Werbesendungen ist keine freiberufliche sondern gewerbliche TätigkeitSelbständige Tätigkeit führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegt somit der Gewerbesteuer

Bundes­fi­nanzhofs hat entschieden, dass die selbständige Tätigkeit einer Moderatorin von Werbesendungen für einen Verkaufssender - im Streitfall Präsentation von Produkten aus den Bereichen Wellness, Kosmetik, Gesundheit sowie Reisen - nicht zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, sondern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Bundes­ge­richtshof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass es der Arbeit für eine (freiberufliche) schrift­stel­le­rische Tätigkeit an einer berufstypischen schriftlichen Niederlegung eigener Gedanken "für die Öffentlichkeit" fehlt. Denn die jeweils von der Moderatorin erstellten Sende­ma­nu­skripte und ähnliche Vorbe­rei­tungs­un­terlagen waren nicht an die Öffentlichkeit gerichtet und zur Veröf­fent­lichung bestimmt. Ebenso hat der Bundesfinanzhof eine dem Berufsbild eines Journalisten ähnliche Tätigkeit verneint, da eine auf Informationen über gegen­warts­be­zogene Geschehnisse ausgerichtete Tätigkeit und eine darauf bezogene kritische Ausein­an­der­setzung nicht erkennbar war. Die Werbemoderation war vielmehr ausschließlich -Marketing orientiert - auf die unmittelbare Verkaufs­för­derung nach den konkreten Vorgaben der Auftraggeber durch entsprechende Präsentation der jeweils vorgestellten Produkte geprägt. Einen Spielraum für eine eigen­schöp­fe­rische Leistung als Voraussetzung einer künstlerischen Tätigkeit sah der Bundesfinanzhof aus diesem Grund nicht.

"Eigen­schöp­fe­rischen Ausrichtung" aufgrund detaillierter Vorgaben der Auftraggeber nicht vorhanden

Wegen dieser detaillierten Vorgaben der Auftraggeber fehlte es auch an der für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit erforderlichen "eigen­schöp­fe­rischen Ausrichtung", so dass der Vortrag der Klägerin über die Notwendigkeit der Improvisation in den Live-Interviews bei Eintritt nicht vorhersehbarer Ereignisse als nicht ausschlag­ge­bendes Kriterium für die Abgrenzung der gewerblichen von der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden konnte.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20425

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI