18.01.2025
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Bundesfinanzhof Urteil16.09.2014

Moderation von Werbesendungen ist keine freiberufliche sondern gewerbliche TätigkeitSelbständige Tätigkeit führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegt somit der Gewerbesteuer

Bundes­fi­nanzhofs hat entschieden, dass die selbständige Tätigkeit einer Moderatorin von Werbesendungen für einen Verkaufssender - im Streitfall Präsentation von Produkten aus den Bereichen Wellness, Kosmetik, Gesundheit sowie Reisen - nicht zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, sondern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Bundes­ge­richtshof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass es der Arbeit für eine (freiberufliche) schrift­stel­le­rische Tätigkeit an einer berufstypischen schriftlichen Niederlegung eigener Gedanken "für die Öffentlichkeit" fehlt. Denn die jeweils von der Moderatorin erstellten Sende­ma­nu­skripte und ähnliche Vorbe­rei­tungs­un­terlagen waren nicht an die Öffentlichkeit gerichtet und zur Veröf­fent­lichung bestimmt. Ebenso hat der Bundesfinanzhof eine dem Berufsbild eines Journalisten ähnliche Tätigkeit verneint, da eine auf Informationen über gegen­warts­be­zogene Geschehnisse ausgerichtete Tätigkeit und eine darauf bezogene kritische Ausein­an­der­setzung nicht erkennbar war. Die Werbemoderation war vielmehr ausschließlich -Marketing orientiert - auf die unmittelbare Verkaufs­för­derung nach den konkreten Vorgaben der Auftraggeber durch entsprechende Präsentation der jeweils vorgestellten Produkte geprägt. Einen Spielraum für eine eigen­schöp­fe­rische Leistung als Voraussetzung einer künstlerischen Tätigkeit sah der Bundesfinanzhof aus diesem Grund nicht.

"Eigen­schöp­fe­rischen Ausrichtung" aufgrund detaillierter Vorgaben der Auftraggeber nicht vorhanden

Wegen dieser detaillierten Vorgaben der Auftraggeber fehlte es auch an der für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit erforderlichen "eigen­schöp­fe­rischen Ausrichtung", so dass der Vortrag der Klägerin über die Notwendigkeit der Improvisation in den Live-Interviews bei Eintritt nicht vorhersehbarer Ereignisse als nicht ausschlag­ge­bendes Kriterium für die Abgrenzung der gewerblichen von der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden konnte.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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