Dokument-Nr. 20425
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Bundesfinanzhof Urteil16.09.2014
Moderation von Werbesendungen ist keine freiberufliche sondern gewerbliche TätigkeitSelbständige Tätigkeit führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegt somit der Gewerbesteuer
Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass die selbständige Tätigkeit einer Moderatorin von Werbesendungen für einen Verkaufssender - im Streitfall Präsentation von Produkten aus den Bereichen Wellness, Kosmetik, Gesundheit sowie Reisen - nicht zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, sondern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, die der Gewerbesteuer unterliegen.
Der Bundesgerichtshof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass es der Arbeit für eine (freiberufliche) schriftstellerische Tätigkeit an einer berufstypischen schriftlichen Niederlegung eigener Gedanken "für die Öffentlichkeit" fehlt. Denn die jeweils von der Moderatorin erstellten Sendemanuskripte und ähnliche Vorbereitungsunterlagen waren nicht an die Öffentlichkeit gerichtet und zur Veröffentlichung bestimmt. Ebenso hat der Bundesfinanzhof eine dem Berufsbild eines Journalisten ähnliche Tätigkeit verneint, da eine auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtete Tätigkeit und eine darauf bezogene kritische Auseinandersetzung nicht erkennbar war. Die Werbemoderation war vielmehr ausschließlich -Marketing orientiert - auf die unmittelbare Verkaufsförderung nach den konkreten Vorgaben der Auftraggeber durch entsprechende Präsentation der jeweils vorgestellten Produkte geprägt. Einen Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung als Voraussetzung einer künstlerischen Tätigkeit sah der Bundesfinanzhof aus diesem Grund nicht.
"Eigenschöpferischen Ausrichtung" aufgrund detaillierter Vorgaben der Auftraggeber nicht vorhanden
Wegen dieser detaillierten Vorgaben der Auftraggeber fehlte es auch an der für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit erforderlichen "eigenschöpferischen Ausrichtung", so dass der Vortrag der Klägerin über die Notwendigkeit der Improvisation in den Live-Interviews bei Eintritt nicht vorhersehbarer Ereignisse als nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der gewerblichen von der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden konnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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