18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.05.2014

Politikberater ist kein FreiberuflerBerufstätigkeit des Politikberaters ist weder als wissen­schaftlich noch als schrift­stel­lerisch zu qualifizieren

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Berufstätigkeit eines Politikberaters nicht als freiberuflich sondern als gewerblich einzustufen ist.

Das Berufsbild eines Politikberaters ist gesetzlich nicht normiert. In der Praxis kann die unter dieser Berufs­be­zeichnung ausgeübte Tätigkeit unter­schied­licher Art sein und von der als Lobbyismus bezeichneten Inter­es­sen­ver­tretung von Firmen und Verbänden im parla­men­ta­rischen Umfeld über gutachtliche Tätigkeit für Parteien, Politiker und andere politische Akteure bis hin zu persönlicher Zuarbeit reichen.

Kläger bezeichnet eigene berufliche Tätigkeit als "Politikberater für Gesetzgebung"

Im zugrunde liegenden Streitfall bezeichnete sich der Kläger, der ein Magisterstudium in den Fächern Politik­wis­sen­schaft, Rechts­wis­sen­schaft und neuere Geschichte abgeschlossen hatte, als "Politikberater für Gesetzgebung". Er umschrieb seine konkrete Tätigkeit auch als "begleitender Berich­t­er­statter zum Gesetz­ge­bungs­ver­fahren" und als eine Art "wissen­schaft­licher Parla­ments­kor­re­spondent". Seine Geschäfts­partner waren ein Verband, Wirtschafts­un­ter­nehmen und einige Anwalts­kanzleien. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, seine Auftraggeber schriftlich über die Hintergründe und den aktuellen Stand laufender Gesetz- und Verord­nungs­ge­bungs­ver­fahren in einem thematisch begrenzten Bereich (u.a. Umwelt­schutzrecht) zu informieren.

Ausarbeitungen des Klägers richten sich nicht an die Öffentlichkeit

Der Bundesfinanzhof konnte sich der Auffassung des Klägers nicht anschließen, dass diese Berufstätigkeit freiberuflich sei. Nach den vom Bundesfinanzhof zu Grunde gelegten Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung war sie weder als wissen­schaftlich noch als schrift­stel­lerisch zu qualifizieren noch entsprach sie dem Berufsbild eines Journalisten und war diesem auch nicht ähnlich, weil sich seine Ausarbeitungen nicht an die Öffentlichkeit richteten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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