21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.07.2015

Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter ÄrzteMithilfe qualifizierten Personals ist für Freibe­ruf­lichkeit auch im Bereich der ärztlichen Tätigkeit unschädlich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass selbständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigen­ver­ant­wortlich ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die jeweils anstehenden Vorun­ter­su­chungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behand­lungs­methode festlegen und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehalten.

Im zugrunde liegenden Streitfall betreiben die Gesellschafter eine Gemein­schaft­s­praxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR. Ihre Berufstätigkeit üben sie als mobiler Anästhe­sie­betrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behand­lungs­methode vor. Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt aus. In den Streitjahren beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Vorun­ter­su­chungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) den Gesellschaftern der GbR vorbehalten.

Finanzamt verweist wegen Beschäftigung einer angestellten Ärztin auf gewerbliche Tätigkeit der GbR

Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter an und ging deshalb von einer gewerblichen Tätigkeit aus.

Patien­ten­be­zogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals durch selbstständige Berufsträger ausreichend

Wie die Vorinstanz ist der Bundesfinanzhof dieser Rechts­auf­fassung nicht gefolgt. Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freibe­ruf­lichkeit des Berufsträgers auch im Bereich der ärztlichen Tätigkeit unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigen­ver­ant­wortlich tätig wird. Diesen Anforderungen genügt schon eine patien­ten­be­zogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals. Die Auffassung des Finanzgerichts, diese notwendige -patien­ten­be­zogene- leitende Eigen­ver­ant­wort­lichkeit der Gesellschafter sei wegen der ausschließlich von ihnen geführten Vorun­ter­su­chungen bei den Patienten, der Festlegung der Behand­lungs­methode sowie des Vorbehalts der Selbst­be­handlung "problematischer Fälle" gegeben, hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Würde man darüber hinaus die unmittelbare Ausführung der Anästhe­sie­tä­tigkeit durch die Gesellschafter verlangen - so aber die Finanz­ver­waltung -, würde man den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im Bereich der Heilberufe faktisch ausschließen und damit die Anforderungen des Gesetzes überdehnen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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