23.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil10.09.2013

Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Kranken­gym­nasten möglichTätigkeiten sind, wenn ohne besondere Schwierigkeiten möglich, steuerlich getrennt zu behandeln

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Krankengymnast nebeneinander sowohl eine gewerbliche (als Praxisinhaber) als auch eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben kann. Die Tätigkeiten sind dann steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt seit 2001 eine eigene Praxis für Krankengymnastik. Sie beschäftigte in den Streitjahren jeweils vier bis fünf festangestellte Mitarbeiter, die jeweils 20 bis 30 Wochenstunden tätig waren. Im Jahr 2007 kam es in der Praxis zu einer erheblichen Auftragszunahme. Diese war von der Klägerin mit ihren angestellten Mitarbeitern alleine nicht zu bewältigen, so dass die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2009 zusätzlich jeweils drei bis vier Honorarkräfte beschäftigte. Die Praxis verfügte in den Streitjahren über vier zugelassene Behand­lungsräume, wovon ein Raum ausschließlich von der Klägerin genutzt wurde.

Finanzamt verneint eigen­ver­ant­wortliche Tätigkeit der Klägerin

Das Finanzamt behandelte die gesamten Einkünfte der Klägerin aus ihrer Praxis als gewerbliche Einkünfte. Nach dem Umfang der Fremdleistungen - Gesamtumsatz rund 300.00 Euro; Aufwand für Honorarkräfte 100.000 Euro; Personalkosten über 50.000 Euro - liege keine eigen­ver­ant­wortliche Tätigkeit der Klägerin mehr vor. Da somit weit über die Hälfte der Leistungen nicht unmittelbar von der Klägerin erbracht würden, könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass sämtliche Leistungen den vom Bundesfinanzhof geforderten "Stempel der Persönlichkeit" der Klägerin trügen.

FG: Krankengymnast kann nebeneinander sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Tätigkeit ausüben

Die hiergegen erhobene Klage war nur zum Teil erfolgreich. In seinem Urteil führte das Finanzgericht Hamburg aus, dass eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigen­ver­ant­wortlich ausgeübte Tätigkeit eines Kranken­gym­nasten nur vorliege, wenn er - hinausgehend über Erstgespräch, gelegentliche Kontrollen und Abrech­nungs­kon­trolle - bei jedem einzelnen Patienten auf die Behandlung Einfluss nehme und dazu jeweils selbst zumindest die Anamnese und zwischen­zeitliche Kontrollen durchführe. Allerdings könne ein Krankengymnast nebeneinander sowohl eine gewerbliche (als Praxisinhaber) als auch eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten seien steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden könne. In dem entschiedenen Fall kam das Finanzgericht unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass in den Streitjahren jeweils ein freiberuflicher Anteil von 25 % des Gesamtgewinns als am wahrschein­lichsten anzunehmen sei.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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