21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil26.09.2007

Umsatz­steu­er­freiheit für Heilbe­hand­lungs­leis­tungen einer Perso­nen­ge­sell­schaft mit angestellten Kranken­gym­nastenBundesfinanzhof bestätigt Rechts­for­m­neu­tralität des Umsatz­steu­er­systems

Der Bundesfinanzhof hat die Rechts­for­m­neu­tralität des Umsatz­steu­er­systems betont und es für zulässig erachtet, dass auch Perso­nen­ge­sell­schaften Heilbe­hand­lungs­leis­tungen durch entsprechend qualifizierte Angestellte umsatz­steu­erfrei nach § 4 Nr. 14 UStG erbringen können. Das Urteil macht deutlich, dass diese Steuerbefreiung gleichermaßen durch natürliche Personen, juristische Personen und Perso­nen­ge­sell­schaften in Anspruch genommen werden kann, ohne dass nach der Rechtsform des Leistenden zu differenzieren ist.

In dem jetzt durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Physikalische Praxis betrieb und mit bei ihr angestellten Kranken­gym­nasten kranken­gym­nas­tische Leistungen erbrachte. Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Hinblick auf die Berufs­qua­li­fi­kation ihrer Angestellten als Heilbe­hand­lung­s­tä­tigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatz­steu­erfrei seien und dass eine entsprechende Berufs­qua­li­fi­kation ihrer Gesellschafter nicht erforderlich sei. Der Bundesfinanzhof folgte dem im Grundsatz.

Das Urteil setzt die bisherige Rechtsprechung zur Umsatz­steu­er­be­freiung heilberuflicher Tätigkeiten fort. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte bereits zur gemein­schafts­recht­lichen Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) - der Grundlage des nationalen Umsatz­steu­er­rechts - entschieden, dass steuerfreie Heilbe­hand­lungs­leis­tungen nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen, wie Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erbracht werden können. Voraussetzung ist dabei, dass die Personen, die für die Gesellschaft oder Stiftung die Heilbehandlung durchführen, über die für die Heilbehandlung erforderliche Berufs­qua­li­fi­kation verfügen. Dies gilt nach hiesigem Urteil nun auch für Perso­nen­ge­sell­schaften, die grundsätzlich nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Heilbe­hand­lungs­leis­tungen erbringen können. Die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Berufs­qua­li­fi­kation muss dabei nicht zwingend in der Person der Gesellschafter der Perso­nen­ge­sell­schaft vorliegen. Es reicht vielmehr aus, dass die Angestellten der Perso­nen­ge­sell­schaft über die zur Erbringung von Heilbe­hand­lungs­leis­tungen erforderlichen Befähi­gungs­nachweise (berufliche Qualifikation) verfügen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 103/07 des BFH vom 28.11.2007

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