Dokument-Nr. 12203
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- Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer gegenüber MittellosenBundesfinanzhof, Urteil17.02.2009, XI R 67/06
- BFH: Keine Umsatzsteuerfreiheit bei entgeltlicher Schülerverpflegung durch einen privaten FördervereinBundesfinanzhof, Urteil12.02.2009, V R 47/07
- Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft mit angestellten KrankengymnastenBundesfinanzhof, Urteil26.09.2007, V R 54/05
Bundesfinanzhof Urteil08.06.2011
BFH: Leistungen der Altenhilfe eines gemeinnützigen Vereins im Rahmen des „betreuten Wohnens“ sind umsatzsteuerfreiLeistungen müssen eng mit Fürsorge oder sozialer Sicherheit verbunden sein und von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden
Leistungen der Altenhilfe im Bereich des „betreuten Wohnens“, die von einem gemeinnützigen Verein der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Senioren erbracht werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Verein vom Vermieter von Seniorenwohnungen zur Erbringung von so genannten Basisleistungen (z.B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung durch zeitweise, werktägliche Präsenz einer Fachkraft, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Dienstleistungen, Mahlzeiten) eingeschaltet worden. Die dafür vom Vermieter vereinnahmten Betreuungsentgelte wurden an diesen Verein weitergeleitet.
Für Steuerfreiheit müssen erbrachte Leistungen eng mit Fürsorge oder sozialer Sicherheit verbunden sein
Der Bundesfinanzhof ließ in seinem Urteil offen, ob sich die Steuerfreiheit der Betreuungsumsätze aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht ergebe (§ 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes). Jedenfalls könne sich der Verein unmittelbar auf eine unionsrechtliche Regelung berufen (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Danach genüge es, wenn Leistungen erbracht würden, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden seien, und dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen erbracht würden, die vom Mitgliedstaat als solche mit im Wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden seien.
BFH bejaht enge Verbundenheit zwischen erbrachten Leistungen und Fürsorge und sozialer Sicherheit
Die vom klagenden Verein erbrachten - einheitlich zu beurteilenden - Leistungen seien eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie geprägt seien durch Elemente, die unter die Altenhilfe fielen und gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht würden. Es sei unschädlich, dass der Verein den Vertrag nur mit dem Vermieter geschlossen habe, solange die Betreuungsleistungen tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht worden seien. Die erforderliche Anerkennung des Vereins sah der Bundesfinanzhof dadurch gewährleistet, dass Kosten für die Leistungen der Altenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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