22.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil08.06.2011

BFH: Leistungen der Altenhilfe eines gemeinnützigen Vereins im Rahmen des „betreuten Wohnens“ sind umsatz­steu­erfreiLeistungen müssen eng mit Fürsorge oder sozialer Sicherheit verbunden sein und von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden

Leistungen der Altenhilfe im Bereich des „betreuten Wohnens“, die von einem gemeinnützigen Verein der freien Wohlfahrts­pflege gegenüber Senioren erbracht werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Verein vom Vermieter von Senio­ren­woh­nungen zur Erbringung von so genannten Basisleistungen (z.B. Sozial- und Gesund­heits­be­treuung durch zeitweise, werktägliche Präsenz einer Fachkraft, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Dienst­leis­tungen, Mahlzeiten) eingeschaltet worden. Die dafür vom Vermieter vereinnahmten Betreu­ungs­entgelte wurden an diesen Verein weitergeleitet.

Für Steuerfreiheit müssen erbrachte Leistungen eng mit Fürsorge oder sozialer Sicherheit verbunden sein

Der Bundesfinanzhof ließ in seinem Urteil offen, ob sich die Steuerfreiheit der Betreu­ungs­umsätze aus dem nationalen Umsatz­steu­errecht ergebe (§ 4 Nr. 18 des Umsatz­steu­er­ge­setzes). Jedenfalls könne sich der Verein unmittelbar auf eine unions­rechtliche Regelung berufen (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Danach genüge es, wenn Leistungen erbracht würden, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden seien, und dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen erbracht würden, die vom Mitgliedstaat als solche mit im Wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden seien.

BFH bejaht enge Verbundenheit zwischen erbrachten Leistungen und Fürsorge und sozialer Sicherheit

Die vom klagenden Verein erbrachten - einheitlich zu beurteilenden - Leistungen seien eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie geprägt seien durch Elemente, die unter die Altenhilfe fielen und gegenüber hilfs­be­dürftigen Personen erbracht würden. Es sei unschädlich, dass der Verein den Vertrag nur mit dem Vermieter geschlossen habe, solange die Betreu­ungs­leis­tungen tatsächlich gegenüber den hilfs­be­dürftigen Personen erbracht worden seien. Die erforderliche Anerkennung des Vereins sah der Bundesfinanzhof dadurch gewährleistet, dass Kosten für die Leistungen der Altenhilfe nach dem Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­gesetz von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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