21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil17.02.2009

Umsatz­steu­er­freiheit von Betreu­ungs­leis­tungen durch Vereinsbetreuer gegenüber Mittellosen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c des Umsatz­steu­er­ge­setzes 1993/1999 (UStG) geregelte Preis­ab­standsgebot insofern gemein­schafts­rechts­widrig ist, als es auch für behördlich genehmigte Preise i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt.

Nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG setzt die Steuerfreiheit der Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrts­pflege u.a. voraus, dass die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durch­schnittlich für gleichartige Leistungen von Erwer­bs­un­ter­nehmen verlangten Entgelten zurückbleiben (sog. Preis­ab­standsgebot).

Im entschiedenen Fall erfüllte der klagende eingetragene Verein, der durch seine Vereinsbetreuer u.a. Betreu­ungs­leis­tungen gegenüber Volljährigen i.S. von §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches erbringt, diese Voraussetzung gegenüber mittellosen Betreuten nicht, weil das im Streitjahr 1999 geltende Gesetz über die Vergütung von Berufs­vor­mündern (BVormVG) insoweit die Vergütungen für Berufs- und Vereinsbetreuer einheitlich festlegte.

Der Verein kann sich für die begehrte Steuerfreiheit seiner Betreu­ungs­leis­tungen aber unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Denn wenn ein Mitgliedstaat diese Steuerbefreiung durch ein Abstandsgebot begrenzen möchte, darf dieses sich nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nicht auf behördlich genehmigte Preise beziehen. Die nach dem BVormVG von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Vormund­schafts­ge­richts festgesetzten Vergütungen von Berufs- und Vereins­be­treuern sind behördlich genehmigte Preise in diesem Sinne. Daher gilt das Preis­ab­standsgebot nach dem gegenüber dem nationalen Recht günstigeren Gemein­schaftsrecht nicht für die Entgelte, die der Kläger für die Betreuung von Mittellosen vereinnahmt hat. Der BFH hat damit die Rechts­auf­fassung des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BFH

der Leitsatz

1. Umsätze aus einer Betreu­ung­s­tä­tigkeit im Jahr 1999 waren nicht nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG 1993/1999 steuerfrei, soweit die Leistungs­emp­fänger mittellos waren. Diese Umsätze waren nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.

2. Das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG 1993/1999 geregelte Abstandsgebot ist insofern gemein­schafts­rechts­widrig, als es auch für behördlich genehmigte Preise i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt.

3. Ein zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrts­pflege gehörender und gemeinnützigen Zwecken dienender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Betreu­ungs­leis­tungen unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

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