24.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil01.12.2015

BFH erklärt Luftver­kehr­s­steuer für Luft­verkehrs­unternehmen für zulässigFlugge­sell­schaften können sich nicht auf Unionsrecht berufen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich Luft­verkehrs­unternehmen wie z.B. Flugge­sell­schaften gegen die Luftver­kehr­steuer nicht auf das Unionsrecht berufen können.

Das Luftver­kehr­s­teu­er­gesetz (LuftVStG) besteuert den gewerblichen Passa­gier­luft­verkehr seit 2011 (Gesetz vom 9. Dezember 2010, BGBl I, 1885). Das LuftVStG ist zwar nach dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 5. November 2014 verfas­sungsgemäß. Fraglich blieb allerdings, ob das LuftVStG gegen das Recht der Europäischen Union (Unionsrecht) verstößt, wie eine Fluggesellschaft geltend machte.

Luftver­kehr­steuer ist keine unionsrechtlich harmonisierte Verbrauchsteuer

Der Bundesfinanzhof verneinte einen recht­s­er­heb­lichen Verstoß gegen das Unionsrecht, da es sich bei der Luftver­kehr­steuer nicht um eine unionsrechtlich harmonisierte Verbrauchsteuer handelt. Es fehle an einer direkten Propor­ti­o­nalität zwischen Luftver­kehr­steuer und Kraft­stoff­ver­brauch. Die Luftver­kehr­s­steuer werde nicht auf den Verbrauch von Flugtur­bi­nen­kraftstoff erhoben. Besteu­e­rungs­ge­genstand sei vielmehr der Abflug eines Fluggasts mit einem Flugzeug. Zwar bemesse sich die Steuer nach der Entfernung zum Zielort und damit nach einem Kriterium, das auch für den Kraft­stoff­ver­brauch maßgeblich sei. Dieser Zusammenhang reiche aber für die Annahme einer Verbrauchsteuer nicht aus, da der Kraft­stoff­ver­brauch je Fluggast von weiteren Faktoren wie Flugzeugtyp und Auslastung des Flugzeugs abhänge. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs können sich Flugge­sell­schaften gegen die Besteuerung nach dem LuftVStG auch nicht auf das unions­rechtliche Beihilfeverbot berufen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beschränkung der Steuer auf den Passa­gier­luft­verkehr oder einzelne Befrei­ung­s­tat­be­stände des LuftVStG gegen das Beihilfeverbot verstößt.

Luftfahrt­un­ter­nehmen werden sich dauerhaft auf Luftver­kehr­steuer einstellen müssen

Da der Bundesfinanzhof die unions­rechtliche Rechtslage als eindeutig ansieht und er zudem auch Verstöße gegen internationale Luftver­kehr­s­ab­kommen verneint, werden sich die Luftfahrt­un­ter­nehmen und deren Passagiere dauerhaft auf die Luftver­kehr­steuer einstellen müssen. Die Einnahmen aus der Luftver­kehr­steuer beliefen sich nach Angaben des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen in 2015 auf ca. 1 Milliarde Euro.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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