18.10.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.05.2013

FG Berlin Brandenburg verneint verfassungs- oder europa­rechtliche Bedenken gegen Luft­verkehr­steuer­gesetzAusgestaltung des Gesetzes überschreitet keine Grenzen des gesetz­ge­be­rischen Gestaltungs­spiel­raums

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Luftver­kehr­s­steuer weder verfassungs- noch europa­rechts­widrig ist.

Die klagenden Flugge­sell­schaften des zugrunde liegenden Streitfalls, die im In- bzw. Ausland ansässig sind, hatten im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Erhebung der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Luftver­kehr­steuer gegen Verfas­sungsrecht verstoße, denn der Bund verfüge weder über die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für das Luftver­kehr­s­teu­er­gesetz, noch stehe das Gesetz mit dem Gleich­heits­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Einklang. Die Luftver­kehr­steuer bewirke eine aus europa­recht­lichen Gründen unzulässige verdeckte Besteuerung von Flugbenzin und einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten und das Beihilferecht der Gemeinschaft.

Bund hat bei Ausgestaltung des Gesetzes durch allgemeinen Gleichheitssatz gezogene Grenze nicht überschritten

Dem vermochten sich die Richterinnen und Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht anzuschließen, so dass Vorlagen an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht bzw. den Europäischen Gerichtshof unterbleiben konnten. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei der Luftver­kehr­steuer um eine Rechts­ver­kehr­steuer, für die der Bund nach Art. 105 Abs. 2 1. Alt., Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz die konkurrierende Gesetz­ge­bungs­be­fugnis besitzt. Der Gesetzgeber habe von dieser Befugnis in auch unter grund­recht­lichen Aspekten nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere überschreite die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes nicht die durch den allgemeinen Gleichheitssatz gezogenen Grenzen des gesetz­ge­be­rischen Gestal­tungs­spielraums.

Kein Verstoß gegen die aus der Energie­steu­er­richtlinie folgende Steuerbefreiung für Flugbenzin

In europa­recht­licher Perspektive handele es sich weder um eine offene noch um eine verdeckte Verbrauchsteuer, denn die Luftver­kehr­steuer knüpfe nicht an ein Verbrauchsgut, sondern an Rechtsvorgänge an, die zum Abflug eines Fluggastes berechtigten. Demzufolge liege auch kein Verstoß gegen die aus der Energie­steu­er­richtlinie folgende Steuerbefreiung für Flugbenzin vor.

Verstoß gegen Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit nicht zu erkennen

Ebenso wenig vermochten die Richterinnen und Richter einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu erkennen, denn die gesetzliche Pflicht ausländischer Flugge­sell­schaften, einen steuerlichen Beauftragten zu bestellen (§§ 7, 8 Luftver­kehr­s­teu­er­gesetz alter Fassung), beeinflusse die Steuerpflicht als solche nicht. Der geltend gemachte Verstoß gegen europäisches Beihilferecht liege weder vor, noch könne er im vorliegenden Klageverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden. Dass der Fracht­flug­verkehr nicht der Luftver­kehr­steuer unterliege, führe nicht zu einer Wettbe­wer­bs­ver­fäl­schung im Verhältnis zu Luftfahrt­un­ter­nehmen, die Passagiere beförderten. Zudem folge aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich die Klägerinnen vor nationalen Gerichten nicht mit Erfolg auf die Rechts­wid­rigkeit einer solchen Beihilfe berufen könnten, um sich selbst der Entrichtung der Steuer zu entziehen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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