25.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss07.10.2009

Zulassung zur Steuer­be­ra­ter­prüfung setzt abgeschlossene Berufs­aus­bildung vorausLangjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit reicht nicht aus

Wer keine abgeschlossene Berufs­aus­bildung besitzt, kann zur Steuer­be­ra­ter­prüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn er eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Bestellung als Steuerberater, welche die Möglichkeit zur geschäfts­mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eröffnet, setzt grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Steuer­be­ra­ter­prüfung voraus. Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Bewerber, wie im Einzelnen in § 36 des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes (StBerG) geregelt ist, eine Berufs­aus­bildung sowie praktische Berufstätigkeit nachweisen. Den Zugang zur Steuer­be­ra­tungs­prüfung eröffnet unter anderem eine kaufmännische Ausbildung mit anschließender mindestens 10-jähriger Berufstätigkeit. Neben der erfolgreichen Teilnahme an der Abschluss­prüfung in einem kaufmännischen Ausbil­dungsberuf erwähnt allerdings § 36 StBerG als eine der weiteren Alternativen, um die Voraussetzung für die Zulassung zur Steuer­be­ra­ter­prüfung zu erfüllen, "eine andere gleichwertige Vorbildung".

BFH: Ohne abgeschlossene Berufs­aus­bildung keine Zulassung zur Steuer­be­ra­ter­prüfung

Der Bundesfinanzhof hat nun mit dem Beschluss vom 7. Oktober 2009 geklärt, dass eine solche andere Vorbildung ebenfalls in einer (theoretischen) Berufs­aus­bildung bestehen muss: Bewerber, die keine abgeschlossene Berufs­aus­bildung besitzen, können also zur Steuer­be­ra­ter­prüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn sie eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweisen. Diese gesetz­ge­be­rische Entscheidung sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, auch wenn gemessen an den hohen Anforderungen der Steuer­be­ra­ter­prüfung die durch eine Berufs­aus­bildung zum Beispiel in einem kaufmännischen Beruf erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fielen.

Auch fast 30 Jahre lange Erfahrungen in unter­schied­lichen Funktionen als Geschäftsführer reichen nicht aus

Der Entscheidung liegt das Zulas­sungs­be­gehren eines Bewerbers zugrunde, der sein Jurastudium abgebrochen hatte und sich für sein Zulas­sungs­be­gehren außer auf die während dieses Studiums erbrachten zahlreichen Prüfungs­leis­tungen darauf berief, dass er fast 30 Jahre lang in unter­schied­lichen Funktionen als Geschäftsführer einer eigenen Firma und als Angestellter von Unternehmen und Verbänden auf dem Gebiet des Steuerrechts berufstätig gewesen ist.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

StBerG § 36

Wer keine abgeschlossene Berufs­aus­bildung erhalten hat, kann zur Steuer­be­ra­ter­prüfung auch dann nicht zugelassen werden, wenn er durch seine in praktischer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über eine für die Prüfung und die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende "Vorbildung" verfügt.

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