15.11.2024
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Dokument-Nr. 3097

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil03.07.2006

Spanischer "Asesor Fiscal" in Deutschland nicht ohne weiteres zur Hilfe in Steuersachen befugtOhne Eignungsprüfung keine Beratung in Deutschland erlaubt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Kläger als (spanischer) „Asesor Fiscal” von seiner inländischen Niederlassung aus zur geschäfts­mäßigen Hilfe in Steuersachen in Deutschland befugt ist.

Der Kläger hatte mit Erfolg in Spanien ein dreijähriges Studium zum „Asesor Fiscal” abgeschlossen. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland.Im Juni 2004 meldete er unter seiner Anschrift und seiner spanischen Berufs­be­zeichnung „Asesor Fiscal” ein Gewerbe an. Die Oberfi­nanz­di­rektion Koblenz teilte ihm mit, dass er im Inland nicht zur geschäfts­mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Dennoch war der Kläger in mehreren Fällen im Inland steuerberatend tätig. Mit Bescheid des zuständigen Finanzamts wurde der Kläger im Oktober 2004 als Bevoll­mäch­tigter bestimmter Steuer­pflichtiger zurückgewiesen. Eine nach dem Steuer­be­ra­tungs­gesetz vorgesehene Eignungsprüfung hat der Kläger bislang noch nicht abgelegt.

Mit seiner gegen die Zurückweisung des Finanzamts gerichteten Klage machte der Kläger u. a. geltend, er begehre die Zulassung zur geschäfts­mäßigen Hilfe in Steuersachen mit seiner spanischen Herkunfts­be­zeichnung unter Berufung auf die europarechtlich geregelte Nieder­las­sungs­freiheit. Diese Freiheit stände jeder (deutschen) staatlichen Regelung entgegen, die geeignet sei, die Ausübung der Nieder­las­sungs­freiheit als solche zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof aus dem Gemein­schaftsrecht entwickelten Maßstäbe zur Nieder­las­sungs­freiheit sei es nicht gemein­schafts­widrig, dass die Bundesrepublik Deutschland vom Kläger für seine steuerberatende Tätigkeit als „Asesor Fiacal” im Inland nach den Vorschriften des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes eine Eignungsprüfung verlange (§ 37 a Abs. 2 StBerG). Dies sei nicht diskriminierend, weil die Eignungsprüfung einmal von allen EU-Ausländern verlangt werde, die als in einem anderen Mitgliedsland ausgebildete „Steuerberater” im Inland dauerhaft steuerberatend tätig werden wollten, und zum anderen auch nicht gegenüber den Inländern diskriminierend, weil diese grundsätzlich die Steuer­be­ra­ter­prüfung ablegen müssten, um im Inland überhaupt als Steuerberater tätig werden zu können. Hinzu komme, dass die Eignungsprüfung aus zwingenden Gründen des Allge­mein­in­teresses gerechtfertigt sei. In diesem Sinne habe auch der Bundes­ge­richtshof in einem Urteil vom Januar 2006 festgehalten, dass die Nieder­las­sungs­freiheit einem Gemein­schafts­an­ge­hörigen nicht das Recht verschaffe, in einem anderen Mitgliedsstaat einen qualifizierten Beruf auszuüben, ohne den dort vorge­schriebenen Standards zu genügen. Nach einer europäischen Richtlinie von 1988 sei es der Bundesrepublik Deutschland auch erlaubt, eine Eignungsprüfung zu verlangen, wenn es um die Ausübung eines „reglementierten Berufs” - also hier dem eines Steuerberaters - gehe. Solange der Kläger diese Prüfung nicht ablege, leiste er unbefugt Hilfe in Steuersachen und müsse daher zwingend als Bevoll­mäch­tigter zurückgewiesen werden.

Da vorliegend ein Fall der Nieder­las­sungs­freiheit vorliege, sei die Anwendung der Vorschriften der Dienst­leis­tungs­freiheit ausgeschlossen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 05.09.2006

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