Dokument-Nr. 6268
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- Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil12.12.2006, 4 K 73/04
Bundesfinanzhof Urteil01.04.2008
Kein Zugang zur Steuerberaterschaft durch eine sog. Eignungsprüfung für deutsche Hochschulabsolventen, auch wenn sie im Ausland als Steuerberater tätig waren
Bürger der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt sind, können auch in Deutschland als Steuerberater bestellt werden, ohne die reguläre Steuerberaterprüfung ablegen zu müssen; sie müssen sich lediglich einer sog. Eignungsprüfung unterziehen (§ 37 a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz).
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass zu einer solchen Eignungsprüfung nur Bewerber zugelassen werden können, die das Hochschuldiplom, das sie in dem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt, nicht in Deutschland erworben haben; deutsche Hochschulabsolventen müssen auch dann an der regulären Form der Steuerberaterprüfung teilnehmen, wenn sie aufgrund ihrer Hochschulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt sind. Darüber hinaus komme eine Zulassung zur Eignungsprüfung dann von vornherein nicht in Betracht, wenn der Bewerber die reguläre Form der Steuerberaterprüfung nach den zwei zulässigen Wiederholungsversuchen endgültig nicht bestanden hat.
Dem Rechtsstreit lag der Fall eines in Deutschland ausgebildeten Diplom-Betriebswirts zugrunde, der nach drei erfolglosen Versuchen, hier die Steuerberaterprüfung abzulegen, in Belgien den Titel eines Conseil Fiscal erlangt hatte, was der Zulassung zum Steuerberater in Deutschland entspricht. Um jetzt hier in Deutschland als Steuerberater tätig werden zu können, wollte er an der Eignungsprüfung teilnehmen. Das ist ihm nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs verwehrt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/08 des BFH vom 25.06.2008
der Leitsatz
1. Die Eignungsprüfung gemäß § 37 a Abs. 2 StBerG ist eine "Prüfung als Steuerberater" i.S. des § 35 Abs. 1 StBerG; hat ein Bewerber von den zwei Wiederholungsmöglichkeiten für die Steuerberaterprüfung erfolglos Gebrauch gemacht, steht ihm auch die Eignungsprüfung nicht mehr offen.
2. Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, können an der Eignungsprüfung auch dann nicht teilnehmen, wenn sie aufgrund dieses Hochschulstudiums in einem anderen Mitgliedstaat als Steuerberater zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine Bestellung als Steuerberater in Deutschland erstreben.
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