Dokument-Nr. 24982
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Bundesfinanzhof Urteil13.07.2017
Festsetzung der Milchabgabe auch nach dem 31. März 2015 rechtmäßigAuch bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschriften können dennoch auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Milcherzeuger zur Zahlung der Milchabgabe für das letzte Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 verpflichtet bleiben.
Die marktordnungsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) erlaubten seit 1984 den Milcherzeugern nur Lieferungen im Rahmen einer für jeden Erzeuger festgelegten Menge (Referenzmenge) und sahen für darüber hinausgehende Milchlieferungen die Erhebung einer Abgabe vor. Diese Vorschriften wurden mit dem Ende des Milchwirtschaftsjahres 2014/2015 am 31. März 2015 aufgehoben.
Große Anzahl deutscher Milcherzeuger legt Rechtsmittel gegen Abgabenbescheide ein
Soweit aufgrund des Überschreitens der Referenzmenge in diesem Milchwirtschaftsjahr eine Abgabe festgesetzt wurde, hat eine große Anzahl deutscher Milcherzeuger Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide mit der Begründung eingelegt, dass es mit der Aufhebung der unionsrechtlichen Milchabgabevorschriften ab dem 31. März 2015 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe mehr gebe. Klagen von Milcherzeugern gegen die Milchabgabenbescheide hatte das Finanzgericht Hamburg im September 2016 abgewiesen.
Verschiedene Fassungen der Milchabgabevorschriften der EU galten stets nur für bestimmte Milchwirtschaftsjahre
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzgerichts. Ab einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft getretene Rechtsvorschriften könnten gleichwohl auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben. So verhalte es sich mit den Milchabgabevorschriften der EU, deren verschiedene Fassungen stets nur für bestimmte Milchwirtschaftsjahre gegolten hätten. Entscheidend sei somit, ob die unionsrechtlichen Vorschriften im Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 anwendbar gewesen seien. Da dies der Fall sei, könne die Milchabgabe auch noch nach dem 31. März 2015 festgesetzt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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