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Bundesfinanzhof Urteil13.07.2017

Festsetzung der Milchabgabe auch nach dem 31. März 2015 rechtmäßigAuch bereits außer Kraft getretene Rechts­vor­schriften können dennoch auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Milcherzeuger zur Zahlung der Milchabgabe für das letzte Milch­wirtschafts­jahr 2014/2015 verpflichtet bleiben.

Die markt­ord­nungs­recht­lichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) erlaubten seit 1984 den Milcherzeugern nur Lieferungen im Rahmen einer für jeden Erzeuger festgelegten Menge (Referenzmenge) und sahen für darüber hinausgehende Milch­lie­fe­rungen die Erhebung einer Abgabe vor. Diese Vorschriften wurden mit dem Ende des Milch­wirt­schafts­jahres 2014/2015 am 31. März 2015 aufgehoben.

Große Anzahl deutscher Milcherzeuger legt Rechtsmittel gegen Abgaben­be­scheide ein

Soweit aufgrund des Überschreitens der Referenzmenge in diesem Milch­wirt­schaftsjahr eine Abgabe festgesetzt wurde, hat eine große Anzahl deutscher Milcherzeuger Rechtsmittel gegen die Abgaben­be­scheide mit der Begründung eingelegt, dass es mit der Aufhebung der unions­recht­lichen Milch­ab­ga­be­vor­schriften ab dem 31. März 2015 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe mehr gebe. Klagen von Milcherzeugern gegen die Milch­ab­ga­ben­be­scheide hatte das Finanzgericht Hamburg im September 2016 abgewiesen.

Verschiedene Fassungen der Milch­ab­ga­be­vor­schriften der EU galten stets nur für bestimmte Milch­wirt­schaftsjahre

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechts­auf­fassung des Finanzgerichts. Ab einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft getretene Rechts­vor­schriften könnten gleichwohl auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben. So verhalte es sich mit den Milch­ab­ga­be­vor­schriften der EU, deren verschiedene Fassungen stets nur für bestimmte Milch­wirt­schaftsjahre gegolten hätten. Entscheidend sei somit, ob die unions­recht­lichen Vorschriften im Milch­wirt­schaftsjahr 2014/2015 anwendbar gewesen seien. Da dies der Fall sei, könne die Milchabgabe auch noch nach dem 31. März 2015 festgesetzt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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