21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.05.2013

Teilnahme an Betriebs­veranstaltung stellt steuer­pflichtigen Lohn darSteuer­pflichtiger Arbeitslohn anlässlich einer Betriebs­veranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze

In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebs­veranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 Euro/Person) als steuer­pflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10).

Objektive Bereicherung Voraussetzung für Annahme von Arbeitslohn

Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen Fällen, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Dies hat der BFH nun durch Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 94/10) entschieden und seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikd­a­r­bie­tungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betrie­bs­ver­an­staltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Event­ver­an­stalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberück­sichtigt.

Kosten für äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten nicht berücksichtigt werden dürfen

Im Streitfall (VI R 94/10) hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Event­ver­an­stalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt (FA) hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten. Das Finanzgericht (FG) war dem gefolgt. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das FG die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Bleibe allein die Stadionmiete unberück­sichtigt, sei die Freigrenze nicht überschritten.

Kosten auf alle Veran­stal­tungs­teil­nehmer aufzuteilen

In einem weiteren Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 7/11) hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familien­an­ge­hörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet.

Überschreitung der Freigrenze in einzelnen Fällen

In diesem Fall (VI R 7/11) hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familien­an­ge­hörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betrie­bs­ver­an­staltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des FA auf ca. 68 Euro pro Teilnehmer. Da das FA die auf einen Familien­an­ge­hörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Das FG hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und der Klage insgesamt stattgegeben.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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