Dokument-Nr. 15270
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- NJW 2013, 1182Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1182
- Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen können zu Arbeitslohn führenBundesfinanzhof, Urteil30.04.2009, VI R 55/07
- Solange die Freigrenze von 110,- EUR eingehalten wird, sind zweitägige Betriebsveranstaltungen kein steuerpflichtiger ArbeitslohnBundesfinanzhof, Urteil16.11.2005, VI R 151/99
Bundesfinanzhof Urteil12.12.2012
Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze ArbeitslohnFinanzverwaltung muss Höchstbetrag auf Grundlage von Erfahrungswissen neu bemessen
Die Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn anzusehen. Für das Jahr 2007 ist dabei noch an der Freigrenze in Höhe von 110 Euro festzuhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Zuwendungen des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie nicht der Entlohnung des Arbeitnehmers dienen. Dies kann bei Leistungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen der Fall sein, wenn diese Veranstaltungen der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander dienlich sind. Die lohnsteuerrechtliche Wertung derartiger Zuwendungen hängt nicht davon ab, ob die Vorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist. Der Bundesfinanzhof hat vielmehr in seiner bisherigen Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung erst die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Die Finanzverwaltung legt ab Veranlagungszeitraum 2002 eine Freigrenze von 110 Euro je Veranstaltung zugrunde.
Finanzamt behandelt entstandenen Kosten für Betriebsveranstaltung insgesamt als lohnsteuerpflichtig
Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung nach den Feststellungen des Finanzgerichts je Teilnehmer auf 175 Euro belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt.
Nur Kosten mit Lohncharakter dürfen in Freigrenze einbezogen werden
Das Finanzgericht war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den Bundesfinanzhof an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Er weist jedoch in der Entscheidung daraufhin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.
Freigrenze beträgt auch 2007 noch 110 Euro
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Nach seiner Auffassung ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhe von 110 Euro festzuhalten. Das Gericht fordert jedoch die Finanzverwaltung auf, "alsbald" den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Er behält sich im Übrigen vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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