18.10.2024
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Dokument-Nr. 15270

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Bundesfinanzhof Urteil12.12.2012

Kosten einer Betrie­bs­ver­an­staltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze ArbeitslohnFinanz­ver­waltung muss Höchstbetrag auf Grundlage von Erfah­rungs­wissen neu bemessen

Die Kosten einer Betrie­bs­ver­an­staltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn anzusehen. Für das Jahr 2007 ist dabei noch an der Freigrenze in Höhe von 110 Euro festzuhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Zuwendungen des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie nicht der Entlohnung des Arbeitnehmers dienen. Dies kann bei Leistungen aus Anlass von Betrie­bs­ver­an­stal­tungen der Fall sein, wenn diese Veranstaltungen der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander dienlich sind. Die lohnsteu­er­rechtliche Wertung derartiger Zuwendungen hängt nicht davon ab, ob die Vorteils­ge­währung im Einzelfall üblich ist. Der Bundesfinanzhof hat vielmehr in seiner bisherigen Rechtsprechung in typisierender Geset­zes­aus­legung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung erst die Zuwendungen als steuer­pflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Die Finanz­ver­waltung legt ab Veran­la­gungs­zeitraum 2002 eine Freigrenze von 110 Euro je Veranstaltung zugrunde.

Finanzamt behandelt entstandenen Kosten für Betrie­bs­ver­an­staltung insgesamt als lohnsteu­er­pflichtig

Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung nach den Feststellungen des Finanzgerichts je Teilnehmer auf 175 Euro belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteu­er­pflichtig behandelt.

Nur Kosten mit Lohncharakter dürfen in Freigrenze einbezogen werden

Das Finanzgericht war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisi­ons­ver­fahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den Bundesfinanzhof an die Preis­ent­wicklung anzupassen sei. Das hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Er weist jedoch in der Entscheidung daraufhin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.

Freigrenze beträgt auch 2007 noch 110 Euro

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Nach seiner Auffassung ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhe von 110 Euro festzuhalten. Das Gericht fordert jedoch die Finanz­ver­waltung auf, "alsbald" den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfah­rungs­wissen neu zu bemessen. Er behält sich im Übrigen vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Geset­zes­aus­legung zu überprüfen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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