18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil30.04.2009

Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesell­schaft­lichen und betrieblichen Elementen können zu Arbeitslohn führenSachauf­wen­dungen für Arbeitnehmer dürfen Freigrenze nicht überschreiten

Eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und gesell­schaftliche Bestandteile enthält, ist in Bezug auf den gesell­schaft­lichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 100 € je Arbeitnehmer betragen haben. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Steuer­pflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen zufließen, die "für" eine Arbeits­ver­hältnis gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes). Das bedeutet, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entloh­nung­s­cha­rakter haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Der Entloh­nung­s­cha­rakter fehlt u.a. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vornimmt. Das ist bei Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer sog. Betriebsveranstaltung anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z.Zt. 100 € je Arbeitnehmer nicht überschritten wird.

Keiner Wertung als Arbeitslohn, sofern Aufwen­dungs­frei­grenze für Veranstaltung nicht überschritten wird

Mit seinem Urteil entschied der Bundesfinanzhof nun, dass eine Betrie­bs­ver­an­staltung auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt, enthalten kann. Die Gesamt­ver­an­staltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesamt­ver­an­staltung sind insgesamt nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betrie­bs­ver­an­stal­tungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die erwähnte Freigrenze nicht überschreiten.

Sachverhalt

Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betrie­bs­ver­sammlung durch. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das Finanzamt behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als steuer­pflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, vertrat aber die Auffassung, dass es sich um eine Gesamt­ver­an­staltung mit eher gesell­schaft­lichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betrie­bs­ver­an­staltung an Land nicht in Betracht komme. Dem schloss sich der Bundesfinanzhof im Ergebnis an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/09 des BFH vom 01.07.2009

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