Dokument-Nr. 8091
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Bundesfinanzhof Urteil30.04.2009
Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen können zu Arbeitslohn führenSachaufwendungen für Arbeitnehmer dürfen Freigrenze nicht überschreiten
Eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthält, ist in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 100 € je Arbeitnehmer betragen haben. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen zufließen, die "für" eine Arbeitsverhältnis gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Das bedeutet, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Der Entlohnungscharakter fehlt u.a. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vornimmt. Das ist bei Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer sog. Betriebsveranstaltung anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z.Zt. 100 € je Arbeitnehmer nicht überschritten wird.
Keiner Wertung als Arbeitslohn, sofern Aufwendungsfreigrenze für Veranstaltung nicht überschritten wird
Mit seinem Urteil entschied der Bundesfinanzhof nun, dass eine Betriebsveranstaltung auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt, enthalten kann. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung sind insgesamt nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die erwähnte Freigrenze nicht überschreiten.
Sachverhalt
Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das Finanzamt behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, vertrat aber die Auffassung, dass es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land nicht in Betracht komme. Dem schloss sich der Bundesfinanzhof im Ergebnis an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/09 des BFH vom 01.07.2009
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