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- BFH: Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenBundesfinanzhof, Urteil24.02.2011, VI R 16/10
- BFH: Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen gelten als außergewöhnliche BelastungenBundesfinanzhof, Urteil22.10.2009, VI R 7/09
- Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift muss nicht nachgewiesen werdenBundesfinanzhof, Urteil06.02.2014, VI R 61/12
Bundesfinanzhof Urteil17.07.2014
Anschaffungskosten für ein Grundstück zum Bau eines behindertengerechten Bungalows sind keine außergewöhnlichen BelastungenKosten fehlt es an der für den zulässigen Abzug erforderlichen Zwangsläufigkeit
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Kläger machen Kosten für Erwerb des größeren Grundstücks als außergewöhnliche Belastungen geltend
Im zugrunde liegenden Streitfall leidet die verheiratete Klägerin unter Multipler Sklerose und ist gehbehindert (Grad der Behinderung 80). Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser weist gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung der Klägerin hätte gebaut werden können, eine um 45,5 qm größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für den Erwerb des entsprechenden größeren Grundstücks in Höhe von 13.195,29 Euro machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht dagegen statt.
Mehrkosten sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet
Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung nun auf und wies die Klage ab. Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds sind zwar in der Regel aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere auch für behinderungsbedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus. Denn eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hierzu jedoch nicht. Ihnen fehlt es an der für den Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 2 EStG erforderlichen Zwangsläufigkeit. Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts, sind diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf) des Steuerpflichtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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