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Bundesfinanzhof Urteil17.07.2014

Anschaf­fungs­kosten für ein Grundstück zum Bau eines behinderten­gerechten Bungalows sind keine außer­ge­wöhn­lichen BelastungenKosten fehlt es an der für den zulässigen Abzug erforderlichen Zwangs­läu­figkeit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behinderten­gerechten Bungalows nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung i.S. von § 33 des Ein­kommen­steuer­gesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuer­pflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen gleicher Einkom­mens­ver­hältnisse, gleicher Vermö­gens­ver­hältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

Kläger machen Kosten für Erwerb des größeren Grundstücks als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend

Im zugrunde liegenden Streitfall leidet die verheiratete Klägerin unter Multipler Sklerose und ist gehbehindert (Grad der Behinderung 80). Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behin­der­ten­gerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser weist gegenüber einem Bungalow, der ohne Berück­sich­tigung der Behinderung der Klägerin hätte gebaut werden können, eine um 45,5 qm größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für den Erwerb des entsprechenden größeren Grundstücks in Höhe von 13.195,29 Euro machten die Kläger in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung vergeblich als außer­ge­wöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht dagegen statt.

Mehrkosten sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet

Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung nun auf und wies die Klage ab. Mehrauf­wen­dungen für die behin­der­ten­ge­rechte Gestaltung des Wohnumfelds sind zwar in der Regel aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere auch für behin­de­rungs­be­dingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus. Denn eine schwerwiegende Behinderung des Steuer­pflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behin­der­ten­ge­rechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs hierzu jedoch nicht. Ihnen fehlt es an der für den Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 2 EStG erforderlichen Zwangs­läu­figkeit. Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts, sind diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflä­chen­bedarf) des Steuer­pflichtigen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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