18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.01.2018

Finanzamt kann Fehler bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle des vom Arbeitnehmer erklärten Arbeitslohns nicht nachträglich berichtigenFehlerhafte Erfassung von Arbeitslohn ist nicht auf mechanisches Versehen sondern auf Ermitt­lungs­fehler des Finanzamts zurückzuführen

Gleicht das Finanzamt bei einer in Papierform abgegebenen Einkommen­steuer­erklärung den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Arbeitslohn nicht mit den Angaben des Steuer­pflichtigen zu seinem Arbeitslohn in der Erklärung ab und werden die Einnahmen aus nicht­selb­ständiger Arbeit im Einkommen­steuer­bescheid infolgedessen zu niedrig erfasst, kann das Finanzamt den Fehler nicht im Nachhinein berichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof zur offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) entschieden.

Die Klägerin war im Streitjahr (2011) zunächst bei der X GmbH und später bei der Y GmbH beschäftigt. Ihren aus diesen beiden Arbeits­ver­hält­nissen bezogenen Arbeitslohn erklärte sie gegenüber dem Finanzamt zutreffend. Die Erklärung wurde in Papierform eingereicht. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkom­men­steu­er­be­scheid lediglich den Arbeitslohn aus dem Arbeits­ver­hältnis mit der Y GmbH. Nach Bestandskraft des Einkom­men­steu­er­be­scheids stellte das Finanzamt fest, dass die X GmbH erst im Nachhinein die richtigen Lohndaten für die Klägerin übermittelt hatte und diese deshalb im Bescheid nicht enthalten waren. Das Finanzamt erließ einen Änderungs­be­scheid, gegen den die Klägerin erfolglos Einspruch einlegte. Das Finanzamt sah sich als nach § 129 Satz 1 AO änderungsbefugt an. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

BFH: Spätere Berichtigung nicht möglich

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung. Nach seinem Urteil liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Entscheidend war hierfür, dass die Klägerin ihren Arbeitslohn zutreffend erklärt, das Finanzamt diese Angaben aber ignoriert hatte, weil es darauf vertraute, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zutreffend waren. Kommt es bei dieser Vorgehensweise zu einer fehlerhaften Erfassung des Arbeitslohns, liegt nach dem Bundesfinanzhof kein mechanisches Versehen, sondern vielmehr ein Ermitt­lungs­fehler des Finanzamt vor. Eine spätere Berichtigung nach § 129 AO ist dann nicht möglich.

Auch Steuer­pflichtiger kann sich im Nachhinein nicht auf § 129 AO berufen

Wird infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst, kann sich der Steuer­pflichtige in vergleichbaren Fällen ebenfalls nicht im Nachhinein auf § 129 AO berufen, wenn er den Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt.

Geltende Neuregelung § 175 b hier nicht zu beachten

Nicht zu berücksichtigen war im Streitfall die seit 1. Januar 2017 geltende Neuregelung in § 175 b AO. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mittei­lungs­pflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuer­fest­setzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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