21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil10.08.2011

BFH: Aufwendungen für Besuch einer Schule für Hochbegabte als außer­ge­wöhnliche Belastungen absetzbarNotwendigkeit des Schulbesuchs im Ausland muss jedoch medizinisch angezeigt sein

Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes können als außer­ge­wöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuer­pflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen gleicher Einkom­mens­ver­hältnisse, gleicher Vermö­gens­ver­hältnisse und gleichen Familienstands (außer­ge­wöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere Krank­heits­kosten und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unter­halts­be­rech­tigtes minderjähriges Kind des Steuer­pflichtigen leidet.

Hausärztin des Kindes empfiehlt Besuch einer Hochbe­gab­ten­schule in Schottland

Im Streitfall wechselte der Sohn der Kläger, bei dem ein Intel­li­genz­quotient von 133 festgestellt worden war, von der zweiten in die vierte Grund­schul­klasse. Anschließend besuchte er ein Gymnasium. Aufgrund von Verhal­tens­auf­fäl­lig­keiten empfahl sowohl der Allgemeine Sozialdienst als auch die Hausärztin des Kindes den Besuch einer Hochbe­gab­ten­schule in Schottland. Da eine solche Schule für die Altersgruppe, in der sich das Kind in den Streitjahren befand, in Deutschland nicht verfügbar war, sei die Unterbringung in Schottland therapeutisch notwendig, um der Fehlentwicklung des Kindes entgegen zu wirken und eine bleibende seelische und soziale Schädigung zu verhindern. Ein nachträglich hinzugezogener Amtsarzt bestätigte diese Diagnose.

Notwendigkeit des Internatsbesuch hätte durch amtsärztliches Attest nachgewiesen werden müssen

In ihren Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen für die Jahre 2001 und 2002 machten die Kläger Schul- und Internatskosten in Höhe von 51.616 DM (2001) und in Höhe von 23.457 Euro (2002) erfolglos als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend, weil die medizinische Notwendigkeit der Inter­nats­un­ter­bringung des Kindes nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden war.

Sofern Schulbesuch wegen Hochbegabung medizinisch angezeigt ist, können geltend gemachten Kosten unmittelbare Krank­heits­kosten sein

Auf die Revision der Kläger hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Da der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrau­en­s­ärzt­liches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss, vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden kann, wird das Finanzgericht nun zu prüfen haben, ob der Besuch der schottischen Schule wegen der Hochbegabung des Kindes medizinisch angezeigt war. In einem solchen Fall können die geltend gemachten Kosten unmittelbare Krank­heits­kosten sein. Dies gilt dann auch für Kosten einer auswärtigen der Krankheit geschuldeten Inter­nats­un­ter­bringung, selbst wenn diese zugleich der schulischen Ausbildung dient.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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