21.11.2024
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Dokument-Nr. 644

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil04.05.2005

Tagesheimkosten keine Sonderausgaben, über die Pauschbeträge hinausgehende Kinder­be­treu­ungs­kosten keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen (im Jahr 2000)

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der immer wieder aufgeworfenen Frage Stellung genommen, ob, bzw. inwieweit Kinder betreffende Aufwendungen steuerlich berück­sich­ti­gungsfähig sind.

Der Hintergrund des Streitfalls ist der, dass infolge der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (der Gesetzgeber wurde verpflichtet, den Betreu­ungs­bedarf eines Kindes als Bestandteil des familiären Existenz­mi­nimums bei allen Eltern einkom­men­steu­erlich zu berücksichtigen) eine gesetzliche Neuregelung des Kinder - Betreu­ungs­auf­wandes zusammen mit dem Kinder­frei­betrag ab dem Jahr 2000 erfolgte.

Der Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit erzielende Kläger lebte im Jahre 2000 mit seinen beiden Kindern zusammen in einem Haushalt. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte er u.a. Tagesheimkosten eines Gymnasiums in Höhe von 1.350,-- DM als Sonderausgaben geltend. Daneben beantragte er die Anerkennung von Kinder­be­treu­ungs­kosten in Höhe von 7.350,--DM als außer­ge­wöhnliche Belastungen.

Im Einkom­men­steu­er­be­scheid berücksichtigte das Finanzamt einen Freibetrag für Kinder in Höhe von 19.872,-- DM und einen Haushalts­frei­betrag von 5.616,-- DM bei einem ausgezahlten Kindergeld in Höhe von 6.480,-- DM. Die vom Kläger geltend gemachten Tagesheim- und Kinder­be­treu­ungs­kosten wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Das wurde damit begründet, dass in den Veran­la­gungs­zeit­räumen 2000 und 2001 der Betreu­ungs­bedarf für ein Kind ausschließlich durch das Kindergeld oder den Betreu­ungs­frei­betrag berücksichtigt werde. Die Tagesheimkosten für die Betreuung der Tochter seien nicht als Schulgeld im Sinne der Sonderausgaben zu berücksichtigen. Bei dem von der Tochter besuchten Gymnasium handele es sich zwar um eine staatlich genehmigte Ersatzschule, doch werde für den Schulbesuch kein Schulgeld bezahlt. Die dem Kläger entstandenen Kosten seien ein Entgelt für die Betreuung der Tochter.

Mit der dagegen angestrengten Klage argumentierte der Kläger, er sei ganztägig berufstätig gewesen. Um sein Einkommen zu erzielen, ohne dass sein Kinder hätten Schaden nehmen müssen, habe er diese betreuen lassen müssen.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz schloss sich der Meinung des Finanzamts an führte u.a. weiter aus, die nach der gesetzlichen Neuregelung vom Finanzamt gewährten Freibeträge genügten in ihrer Höhe den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts. Das stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs und der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum. Dem im Grundgesetz verankerten Sozial­staats­prinzip sei kein Gebot zu entnehmen, Sozia­l­leis­tungen in einer bestimmten Weise und in einem bestimmten Umfang zu gewähren und jegliche, die Familien treffenden Belastungen auszugleichen. Die Berück­sich­tigung eines individuellen erwer­bs­be­dingten Betreu­ungs­auf­wandes sei entbehrlich geworden, weil das Bundes­ver­fas­sungs­gericht einen derartigen Bedarf allgemein für Eltern festgestellt und zu den Freibeträgen für Kinder gerechnet habe. Dementsprechend bestehe kein Recht auf steuerliche Anerkennung aller im Einzelfall entstandenen erwer­bs­be­dingten Betreu­ungs­auf­wen­dungen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemeldung des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 28.06.2005

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