18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil17.12.2009

BFH: Studiengebühren sind keine außer­ge­wöhn­lichen BelastungenAuch im Einzelfall ungewöhnlich hohe Belastungen zählen zum üblichen Ausbil­dungs­bedarf

Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Entstehen einem Steuer­pflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen gleicher Einkom­mens­ver­hältnisse, gleicher Vermö­gens­ver­hältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als so genannte außer­ge­wöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) von der Bemes­sungs­grundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumut­ba­r­keits­grenze überschritten wird. Darüber hinaus kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein in Berufs­aus­bildung befindliches und auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind ein Freibetrag in Höhe von 924,- Euro je Kalenderjahr abgezogen werden (§ 33 a Abs. 2 EStG).

Eltern machen Studiengebühren des Sohnes als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend

Im Streitfall hatten die Eltern für das Studium ihres 22-jährigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von 7.080,- € entrichtet, die sie in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gewährte jedoch wegen der auswärtigen Unterbringung des Sohnes den Sonder­be­da­rfs­frei­betrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Ausbil­dungs­bedarf ist durch Kindergeld und Kinder­frei­betrag abgegolten

Der Bundesfinanzhof hat nun die Studiengebühren weder nach § 33 a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außer­ge­wöhnliche Belastung anerkannt. Dabei hat er zunächst geprüft, ob Studiengebühren von dem in § 33 a Abs. 2 EStG normierten Sonder­be­da­rfs­frei­betrag erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch weitgehende Abgel­tungs­wirkung wird jedoch jedenfalls für Veran­la­gungs­zeiträume ab 2002 verneint, weil damals der frühere Ausbil­dungs­frei­betrag zu einem Sonder­be­da­rfs­frei­betrag für auswärtige Unterbringung abgeschmolzen worden sei. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof die geltend gemachten Studiengebühren nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außer­ge­wöhn­lichen, sondern um üblichen Ausbil­dungs­bedarf und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar seien. Der übliche Ausbil­dungs­bedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinder­frei­betrag abgegolten. Damit sei eine Berück­sich­tigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfas­sungs­recht­lichen Bedenken ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.

Quelle: ra-online, BFH

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