21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.07.2019

Kein Arbeitslohn: Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein FrühstückÜberlassung von Backwaren nebst Heißgetränken dient lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeits­be­din­gungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohn­steuer­rechtlichen Sinne sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbe­zugs­werten zu versteuern sei.

Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch Arbeitgeber kann grundsätzlich zu Arbeitslohn führen

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerk­sam­keiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeits­be­din­gungen dienten und denen daher keine Entloh­nungs­funktion zukomme.

Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Lebensmittel sind als nicht steuerbare Aufmerk­sam­keiten anzusehen

Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerk­sam­keiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozia­l­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeits­be­din­gungen gedient.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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