21.11.2024
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Sozialgericht Aachen Urteil21.05.2010

SG Aachen: Essenszuschuss ist beitrags­pflichtiger ArbeitslohnEinkom­men­steu­er­rechtliche Vorteile nur bei unentgeltlich abgegebenen Mahlzeiten im Betrieb möglich

Ein Essenszuschuss, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, stellt Arbeitsentgelt dar, auf das Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung zu erheben sind. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Anwaltskanzlei ihren angestellten Mitarbeitern monatlich Essenszuschüsse in vorab festgelegter Höhe zusammen mit ihrem Lohn auf das Konto überwiesen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der zuständige Renten­ver­si­che­rungs­träger entschieden, dass es sich hierbei um beitrags­pflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge zur Kranken,- Pflege-, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung nacherhoben.

Beitragsrecht eng angelehnt an Steuerrecht

Zu Recht, wie das Sozialgericht jetzt feststellte und somit die Klage der Anwaltskanzlei abwies. Das Beitragsrecht lehne sich eng an das Steuerrecht an, so die Richter. Eine Privilegierung aber sehe das Einkom­men­steu­errecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Dies gelte selbst dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Kleinbetrieb handele, der sich eine eigene Kantine nicht leisten könne.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Aachen

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