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Bundesfinanzhof Urteil21.02.2018

Baukos­ten­zu­schuss für öffentliche Misch­was­ser­leitung kann steuerlich nicht als Handwer­ker­leistung geltend gemacht werdenAusbau des allgemeinen Versor­gungs­netzes kommt allen Nutzern des Versor­gungs­netzes zugute und nicht nur einzelnen Grund­stücks­eigentümern

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Steuer­pflichtige nicht berechtigt sind, bei der Neuverlegung einer öffentlichen Misch­was­ser­leitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes die Steue­r­er­mä­ßigung für Hand­werker­leistungen in Anspruch zu nehmen.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurden die Kläger im Jahr 2011 an die öffentliche Abwas­se­r­ent­sor­gungs­anlage (zentrale Kläranlage) angeschlossen. Zuvor wurde das Abwasser über eine Sickergrube auf ihrem Grundstück entsorgt. Für die Herstellung der hierfür erforderlichen Misch­was­ser­leitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwas­ser­zweck­verband im Streitjahr (2012) einen als Baukos­ten­zu­schuss bezeichneten Betrag in Höhe von 3.896,60 Euro, von dem die Kläger einen geschätzten Lohnanteil in Höhe von 2.338 Euro als Handwerkerleistung geltend machten. Das Finanzgericht gab diesem Begehren statt.

Handwer­ker­leistung muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden

Dem ist der Bundesfinanzhof entge­gen­ge­treten und wies die Klage ab. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich nach § 35 a Abs. 3 EStG um 20 % (maximal 1.200 Euro) der Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwer­ker­leis­tungen. Dies gilt nach einer früheren Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs auch für Handwer­ker­leis­tungen, die jenseits der Grund­s­tücks­grenze auf öffentlichem Grund erbracht werden (vgl. Aufwendungen für einen Hausanschluss können als steuer­be­günstigte Handwer­ker­leistung anerkannt werden (Bundesfinanzhof, Urteil v. 20.03.2014 - VI R 56/12 -)). Die Handwer­ker­leistung muss dabei aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt des Steuer­pflichtigen dienen.

Ausbau des allgemeinen Versor­gungs­netzes wird nicht "im Haushalt" erbracht

In Abgrenzung zu dem oben genannten Urteil (VI R 56/12) hat der Bundefinanzhof nun klargestellt, dass der von § 35 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuer­pflichtigen nicht gegeben ist, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Misch­was­ser­leitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukos­ten­zu­schuss erhoben wird. Denn im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versor­gungs­netzes nicht nur einzelnen Grund­s­tücks­ei­gen­tümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versor­gungs­netzes zugute. Er wird damit nicht "im Haushalt" erbracht. Unerheblich ist, wenn der Baukos­ten­zu­schuss - wie im Streitfall - beim erstmaligen Grund­s­tücks­an­schluss an die öffentliche Abwas­se­r­ent­sor­gungs­anlage erhoben wird.

Entscheidend ist somit allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grund­s­tücks­an­schluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grund­s­tück­s­anlage geht.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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