Dokument-Nr. 20531
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Bundesfinanzhof Urteil06.11.2014
Aufwendungen für Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung können steuerbegünstigte Handwerkerleistung seinÜberprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage ist als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage (Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung) durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung i.S. des § 35 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls beantragte in der Einkommensteuererklärung 2010 für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung - wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage - mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Nach Randnummer 12 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010, 140; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75, Rdnr. 22) seien aber Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, nicht nach § 35 a EStG begünstigt. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage hingegen statt.
Regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit zählt zum Wesen der Instandhaltung
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung. Das Finanzgericht habe die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen i.S. des § 35 a Abs. 3 EStG beurteilt. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung habe der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gelte auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt werde. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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