21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil06.11.2014

Aufwendungen für Dicht­heits­prüfung einer Abwasserleitung können steuer­be­günstigte Handwer­ker­leistung seinÜberprüfung der Funkti­o­ns­fä­higkeit einer Hausanlage ist als (vorbeugende) Erhal­tungs­maßnahme zu beurteilen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Überprüfung der Funkti­o­ns­fä­higkeit einer Anlage (Dicht­heits­prüfung einer Abwasserleitung) durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes ebenso eine steuer­be­günstigte Handwer­ker­leistung i.S. des § 35 a Abs. 3 des Ein­kommen­steuer­gesetzes (EStG) sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls beantragte in der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2010 für eine Dicht­heits­prüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwer­ker­leis­tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dicht­heits­prüfung - wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicher­heits­prüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage - mit einer Gutach­ter­tä­tigkeit vergleichbar sei. Nach Randnummer 12 des Schreibens des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010, 140; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75, Rdnr. 22) seien aber Aufwendungen, bei denen eine Gutach­ter­tä­tigkeit im Vordergrund stehe, nicht nach § 35 a EStG begünstigt. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage hingegen statt.

Regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funkti­o­ns­fä­higkeit zählt zum Wesen der Instandhaltung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung. Das Finanzgericht habe die Dicht­heits­prüfung der Abwas­ser­lei­tungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuer­be­günstigte Handwer­ker­leis­tungen i.S. des § 35 a Abs. 3 EStG beurteilt. Denn die Dicht­heits­prüfung der Abwasserleitung habe der Überprüfung der Funkti­o­ns­fä­higkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als (vorbeugende) Erhal­tungs­maßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funkti­o­ns­fä­higkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gelte auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt werde. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instand­hal­tung­s­cha­rakter.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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