21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil06.04.2016

Versicherungs­leistung mindert abzugsfähige Aufwendungen für haushaltsnahe Handwe­rer­leis­tungenWirtschaftliche Belastung durch Handwer­ker­kosten entfällt bei Kostenübernahme durch Versicherung

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerker­leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs­maßnahmen können zu einer Steue­r­er­mä­ßigung führen. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens um 1.200 Euro, der Aufwendungen. Versicherungs­leistungen mindern den Ermäßi­gungs­betrag. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwer­ker­kosten in Höhe von insgesamt 3.224 Euro anfielen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung setzte die Klägerin die Handwer­ker­kosten an und beantragte die Gewährung der Steue­r­er­mä­ßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.

Inanspruchnahme der Steue­r­er­mä­ßigung für haushaltsnahe Handwer­ker­leis­tungen setzt wirtschaftliche Belastung voraus

Das Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Inanspruchnahme der Steue­r­er­mä­ßigung für haushaltsnahe Handwer­ker­leis­tungen setze eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Handwer­ker­kosten voraus, so das Gericht. Daran fehle es im Streitfall, da die Versicherung die Handwer­ker­kosten erstattet habe. Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergebe sich auch nicht aus den gezahlten Versi­che­rungs­bei­trägen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart werde. Der Anspruch auf Schadens­re­gu­lierung bestehe unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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