21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil15.08.2012

Steuer­be­günstigte Handwer­ker­leis­tungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grund­s­tücks­grenzeEigentümer kann Steuer­be­güns­tigung für Anschluss seines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trink­was­ser­ver­sorgung und Abwas­se­r­ent­sorgung geltend machen

Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Steue­r­er­mä­ßi­gungen gewährt, wenn der Steuer­pflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse, haushaltsnahe Dienst­leis­tungen oder Handwer­ker­leis­tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen in seinem Haushalt geltend macht. Die Steue­r­er­mä­ßigung für Handwer­ker­leis­tungen ist aber auch dann zu gewähren, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuer­pflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zentrale Anlagen der Trink­was­ser­ver­sorgung und Abwas­se­r­ent­sorgung an. Die Kosten dafür hatten die Kläger zu tragen, die dafür die Steuerermäßigung für Handwer­ker­leis­tungen begehrten.

Anschluss­a­r­beiten sind nicht trennbare einheitliche Leistung für Grundstück

Das Finanzamt versagte die Steuer­be­güns­tigung; das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab den Kläger hingegen Recht. Es sah die Anschluss­a­r­beiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger an, die auch insoweit begünstigt seien, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurden. Nicht hinderlich sei es auch, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handele. Die einschlägige Vorschrift, § 35 a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes, stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handele.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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