Dokument-Nr. 14423
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil15.08.2012
Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der GrundstücksgrenzeEigentümer kann Steuerbegünstigung für Anschluss seines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung geltend machen
Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Steuerermäßigungen gewährt, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt geltend macht. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist aber auch dann zu gewähren, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Die Kosten dafür hatten die Kläger zu tragen, die dafür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen begehrten.
Anschlussarbeiten sind nicht trennbare einheitliche Leistung für Grundstück
Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung; das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab den Kläger hingegen Recht. Es sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger an, die auch insoweit begünstigt seien, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurden. Nicht hinderlich sei es auch, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handele. Die einschlägige Vorschrift, § 35 a des Einkommensteuergesetzes, stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handele.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2012
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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