18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil29.07.2010

BFH: Steue­r­er­mä­ßigung für Handwer­ker­leis­tungen kann nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werdenBei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen ist Steue­r­er­mä­ßigung nicht mehrfach zu gewähren

Zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, können die Steue­r­er­mä­ßigung für Handwer­ker­leis­tungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 Euro; aktuell 1.200 Euro) in Anspruch nehmen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im entschiedenen Fall bewohnten die Kläger Einfa­mi­li­en­häuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerks­be­triebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Streitjahr beantragten die Ehegatten für beide Wohnungen jeweils eine Steue­r­er­mä­ßigung für die Inanspruchnahme von Handwer­ker­leis­tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­leis­tungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Das Finanzamt gewährte die Steue­r­er­mä­ßigung abweichend von der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung lediglich bis zum Höchstbetrag von 600 Euro.

Kein Anhaltspunkt für mehrfache Inanspruchnahme der Steue­r­er­mä­ßigung im Gesetz gegeben

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steue­r­er­mä­ßigung findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwer­ker­leis­tungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steue­r­er­mä­ßigung auch mehrfach zu gewähren sei. Auch die Begrenzung der Steue­r­er­mä­ßigung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuer­be­güns­tigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien.

Benachteiligung der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft durch die Begrenzung der Steue­r­er­mä­ßigung nicht gegeben

Zusammen veranlagten Ehegatten wird danach die Steue­r­er­mä­ßigung nur einmal gewährt. Eine Benachteiligung der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft durch die Begrenzung der Steue­r­er­mä­ßigung auf 600 Euro auch bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen sieht der Bundesfinanzhof nicht. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, können die Höchstbeträge des § 35 a EStG ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35 a Abs. 3 EStG). Damit ist allein die gemeinsame Wirtschafts­führung am Ort oder den Orten der Leistungs­er­bringung, nicht aber der Familienstand entscheidend.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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