21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil29.07.2010

BFH: Steue­r­er­mä­ßigung für Handwer­ker­leis­tungen kann nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werdenBei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen ist Steue­r­er­mä­ßigung nicht mehrfach zu gewähren

Zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, können die Steue­r­er­mä­ßigung für Handwer­ker­leis­tungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 Euro; aktuell 1.200 Euro) in Anspruch nehmen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im entschiedenen Fall bewohnten die Kläger Einfa­mi­li­en­häuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerks­be­triebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Streitjahr beantragten die Ehegatten für beide Wohnungen jeweils eine Steue­r­er­mä­ßigung für die Inanspruchnahme von Handwer­ker­leis­tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­leis­tungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Das Finanzamt gewährte die Steue­r­er­mä­ßigung abweichend von der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung lediglich bis zum Höchstbetrag von 600 Euro.

Kein Anhaltspunkt für mehrfache Inanspruchnahme der Steue­r­er­mä­ßigung im Gesetz gegeben

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steue­r­er­mä­ßigung findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwer­ker­leis­tungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steue­r­er­mä­ßigung auch mehrfach zu gewähren sei. Auch die Begrenzung der Steue­r­er­mä­ßigung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuer­be­güns­tigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien.

Benachteiligung der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft durch die Begrenzung der Steue­r­er­mä­ßigung nicht gegeben

Zusammen veranlagten Ehegatten wird danach die Steue­r­er­mä­ßigung nur einmal gewährt. Eine Benachteiligung der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft durch die Begrenzung der Steue­r­er­mä­ßigung auf 600 Euro auch bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen sieht der Bundesfinanzhof nicht. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, können die Höchstbeträge des § 35 a EStG ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35 a Abs. 3 EStG). Damit ist allein die gemeinsame Wirtschafts­führung am Ort oder den Orten der Leistungs­er­bringung, nicht aber der Familienstand entscheidend.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10365

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI